Grundsätzlich besteht bei Impfstoffen für Veterinär*innen rechtlich ein Anwendungsvorbehalt und ein Abgabeverbot. Aber es sind Ausnahmen möglich, unter der Voraussetzung, dass die Person, die den Impfstoff entgegennimmt, Tiere gewerbs- oder berufsmäßig hält – wie zum Beispiel in der Landwirtschaft – und die Mittel für diese Tiere vorgesehen sind. In jedem Fall müssen die Tiermediziner*innen dem Amt Bescheid geben, bevor sie die Impfstoffe abgeben.
Tiermediziner*innen müssen dem Veterinäramt schriftlich melden, wenn sie einer bestimmten Peroson die Tiere hält, einen Impfstoff zum ersten Mal übergeben. Dabei müssen sie einen Anwendungsplan vorlegen, der alle durch die Tierimpfstoffverordnung geforderten Angaben enthält. Die Tiermediziner*innen müssen den Impferfolg und die Verträglichkeit binnen drei Monaten nach der Abgabe des Impfstoffs überprüfen. Geben die sie den gleichen Impfstoff mehrfach an die gleichen Tierhalter*innnen ab, müssen sie nur die erste Abgabe im Kalenderjahr beim Veterinäramt melden.
Diejenigen, die Tiere halten, müssen jede Anwendung eines Impfstoffes entsprechend den arzneimittelrechtlichen Vorgaben im Bestandsbuch dokumentieren.
Tierimpfstoffverordnung (§ 44 Abs. 6 TierimpfstoffVO)
Tierarzneimittel: Informationen zur Überwachung des Verkehrs
Tierarzneimittel in der Tierhaltung und bei landwirtschaftlichen Betriebe
Tierarzneimittel: Mitwirkung beim Vollzug des Arzneimittelgesetzes (AMG)
Frau Dr. Schütten
Veterinäramt
Landratsamt Nürnberger Land
Dienststelle Hersbruck
Amberger Straße 54
91217 Hersbruck