Als Tierische Nebenprodukte, kurz TNP, werden alle Tierteile und Erzeugnisse tierischen Ursprungs bezeichnet, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind. Dazu zählen neben Tierkadavern und Schlachtabfällen auch Häute, Klauen, Hörner, Borsten und Federn. Auch bestimmte Küchen- und Speiseabfälle, Magen-Darminhalt und Gülle fallen darunter.
Da TNP eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt darstellen können, ist die Verwertung oder Beseitigung gesetzlich geregelt. Entsprechend ihrem Risikopotenzial sind TNP in drei Kategorien eingeteilt:
- Kategorie 1 ist die mit dem höchsten Gefährdungsgrad. Darunter fallen beispielsweise Tiere, die wegen einer übertragbaren Krankheit getötet wurden oder verdächtig sind, eine solche zu haben, aber auch tote Heim-, Zoo-, Zirkus- und Versuchstiere.
- Kategorie 2, TNP mit mittlerem Gefahrenpotenzial, umfasst tote Nutz- und Wildtiere, die nicht verdächtig sind, an einer übertragbaren Krankheit zu leiden, Teile von Schlachtkörpern, die Krankheitsanzeichen aufweisen, sowie Gülle und Magen-Darminhalt von Schlachttieren.
- Die geringste Gefahr geht von TNP der Kategorie 3 aus. Diese Stoffe müssen hygienisch einwandfrei sein, sodass durch sie keine Gefahr für Mensch oder Tier besteht. Hierzu zählen Häute, Hörner, Borsten, Federn und andere Schlacht-Nebenprodukte von schlachttauglichen Tieren.
Grundsätzlich sind alle tierische Nebenprodukte entsorgungspflichtig. Die Entsorgung toter Tiere, also Kategorie 1, erfolgt in der Regel über die zuständige VTN (Tierkörperbeseitigungsanstalt). Für das Nürnberger Land ist das die VTN in Walsdorf im Landkreis Bamberg. In Bayern gibt es je Regierungsbezirk einen Verarbeitungsbetrieb für Tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 (VTN).
Für TNP der Kategorien 2 und 3 gibt es gemäß den EU-rechtlichen Vorgaben auch andere Entsorgungsmöglichkeiten, auf die hier aufgrund ihrer Vielfalt und Komplexität nicht näher eingegangen werden kann. Die Überwachung der ordnungsgemäßen Entsorgung tierischer Nebenprodukte obliegt je nach Materialkategorie und Entsorgungsweg der zuständigen Behörde, also beispielsweise der Kreisverwaltung beziehungsweise dem Landratsamt, der bayernweit agierenden Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (KBLV) und so weiter.
Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich gern an die Mitarbeitenden aus dem Veterinäramt.
VO (EG) 1069/2009
Tierisches Nebenprodukte Beseitigungsgesetz (TierNebG)
Gesundheitliche Verbraucherschutz Verordnung (GesVSV)
Frau Dr. Schütten
Veterinäramt
Landratsamt Nürnberger Land
Dienststelle Hersbruck
Amberger Straße 54
91217 Hersbruck