Für den Transport von nicht abgefüllten Weinbauerzeugnissen benötigen Sie ein Weinbegleitdokument.
Weinbauerzeugnisse sind
- Trauben,
- Traubenmost,
- Maische,
- Wein,
- Perlwein,
- Schaumwein,
- Likörwein und
- Brennwein.
Das Begleitdokument berechtigt Sie zum Transport der Weinbauerzeugnisse vom Erzeuger zur weiteren Verarbeitungs- oder Verwertungsstelle, zum Beispiel zu einer Kellerei. Sie sind verpflichtet, ein Begleitdokument zu verwenden.
Sie benötigen in nachfolgenden Fällen ein Weinbegleitdokument:
- Sie transportieren nicht abgefüllte Weinbauerzeugnisse von mehr als 60 Litern.
- Sie transportieren Weinbauerzeugnisse in etikettierten Behältern von mehr als 10 Litern, die mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehen sind.
- Der Transportweg von Weinbauerzeugnissen beträgt über 70 Kilometer
- vom Weinberg zur Weinbereitungsanlage,
- zwischen zwei Anlagen desselben Unternehmens,
- zwischen den Anlagen einer Erzeugervereinigung.
Sie können die Ausstellung der Weinbegleitdokumente schriftlich oder online bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde beantragen.
Sie können die Ausstellung der Weinbegleitdokumente hier online beantragen.
Das Internetangebot wird herausgegeben vom Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau des Landes Rheinland-Pfalz, Stiftsstraße 9, 55116 Mainz, E-Mail: poststelle@mwvlw.rlp.de. Verantwortlich: Abteilung 85 – Weinbau und Landwirtschaft.
Informationen zur Erhebung Ihrer personenbezogenen Daten gemäß Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erhalten Sie hier.
- bei Nutzung des Papierverfahrens 10 Euro, zuzüglich 1,50 Euro je ausgegebenes Dokument
- bei Nutzung des digitalen Verfahrens (eWeinBV) einmalig jährlich 10 Euro zuzüglich 1 Euro je ausgestelltes Dokument
Art. 147 Verordnung (EU) 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Art. 8 bis 19 Deligierte Verordnung (EU) 2018/273 zur Ergänzung der Verordnung ( EU) 1308/2013
§30 Weingesetz (WeinG)
§§18 bis 24 Wein- Überwachungsverordnung (WeinÜV)
§31 Abs. 5 Nr. 1 Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften (BayWeinRAV)
In der jeweils gültigen Fassung.
Lebensmittelüberwachung
Landratsamt Nürnberger Land
Dienststelle Hersbruck
Amberger Straße 54
91217 Hersbruck