Wohngeld-Plus-Reform:
Die Wohngeldbehörde ist derzeit telefonisch nur eingeschränkt erreichbar.
Die Telefonzeiten sind:
- Montag 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
- Dienstag 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr
- Donnerstag 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr
- Freitag 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Persönliche Vorsprachen können nur nach Terminvereinbarung stattfinden.
Bei der Entscheidung über Wohngeldanträge ist momentan mit längeren Wartezeiten zu rechnen. Uns ist bewusst, dass die aktuelle Lage für viele Haushalte durch die steigenden Preise gerade besonders herausfordernd ist. Durch die von der Bundesregierung sehr kurzfristig auf den Weg gebrachten Verbesserungen der Wohngeldleistungen zum 1. Januar 2023 kommt es momentan jedoch zu einem sehr großen Antragsaufkommen und entsprechenden Bearbeitungsrückständen. Unsere Mitarbeiter*innen sind bemüht, die Bearbeitungszeiten so kurz wie möglich zu halten.
Indem Sie Ihren Antrag vollständig und mit den erforderlichen Nachweisen einreichen und von nicht zwingend notwendigen Nachfragen (z.B. zum Bearbeitungsstand) absehen, können auch Sie dazu beitragen, die Bearbeitung zu beschleunigen.
Die Zuständigkeit richtet sich nach der für Sie geltenden Wohnadresse, für die das Wohngeld beantragt werden soll. Wenn Sie im Landkreis Nürnberger Land wohnen, senden Sie Ihren Antrag bitte an die Wohngeldbehörde des Landratsamtes Nürnberger Land.
Bitte beachten Sie: Wohngeld ist ein Wohnkostenzuschuss und dient nicht zur Deckung der Lebenshaltungskosten. In diesen Fällen wenden Sie sich bitte an das zuständige Jobcenter. Voraussetzung für Wohngeld ist, dass der sonstige Lebensunterhalt und zumindest ein Teil der Miete bzw. der Belastung durch eigenes Einkommen bestritten werden kann.
Grundprinzip ist, dass die Wohnkosten über einen bestimmten Anteil am Einkommen nicht hinausgehen sollen. Das Wohngeldgesetz sieht bundeseinheitliche Höchstbeträge für Miete bzw. Belastung vor. Auskünfte über die die individuellen Wohngeldansprüche erteilt Ihnen die Wohngeldbehörde des Landratsamtes oder Sie können sich von einem Online-Wohngeldrechner eine unverbindliche Vorberechnung und weitere Informationen einholen.
Antragsberechtigt für Wohngeld (Mietzuschuss) sind:
- Mieter*innen einer Wohnung
- Inhaber*innen einer Genossenschafts- oder einer Stiftungswohnung
- Bewohner*innen eines Heimes
- mietähnliche Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaber*innen eines mietähnlichen Dauerwohnrechts
- Eigentümer*innen eines Mehrfamilienhauses (drei oder mehrere Wohnungen), eines Geschäftshauses oder eines Gewerbebetriebes, wenn Sie in diesem Haus wohnen
- Inhaber*innen einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, deren Wohnteil nicht vom Wirtschaftsteil getrennt ist.
Zweck
Wohngeld wird auf Antrag zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Zuschuss zu den Aufwendungen für den selbst genutzten Wohnraum geleistet (§§ 7, 26 Sozialgesetzbuch I; § 1 Wohngeldgesetz).
Gegenstand
Wohngeld wird für Mietwohnungen und vergleichbaren Wohnraum als Mietzuschuss, für im Eigentum stehenden und vergleichbaren Wohnraum als Lastenzuschuss gezahlt.
Anspruchsberechtigte
Einen Mietzuschuss erhalten auf Antrag beispielsweise Mieter*innen einer Wohnung, Untermieter*innen oder Heimbewohner*innen.
Eigentümer*innen eines Eigenheimes, einer Eigentumswohnung oder einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle können Wohngeld als Lastenzuschuss für den selbstgenutzten Wohnraum beantragen.
Zuwendungsfähige Kosten
Die Miete sowie die Belastung für den Wohnraum sind nur bis zu einem gesetzlich bestimmten Höchstbetrag berücksichtigungsfähig. Dieser richtet sich nach der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und der Mietstufe der Gemeinde. Die Gemeinden im Landkreis Nürnberger Land und die Stadt Altdorf sind der Mietstufe 2, die Gemeinde Burgthann ist ab 01.01.2023 ebenso wie Städte Röthenbach an der Pegnitz und Hersbruck der Mietstufe 3, sowie die Stadt Lauf und Marktgemeinde Feucht der Mietstufe 4 zugeordnet.
Wohngeld-Plus-Reform 2023:
Einen Anhaltspunkt, ob und in welcher Höhe Ihnen ein Anspruch auf Wohngeld zusteht, kann Ihnen der Wohngeldrechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen liefern. Hier finden Sie auch weitere Informationen zum ab dem 1. Januar 2023 geltenden Wohngeldrecht.
Heizkostenzuschuss II
Den Heizkostenzuschuss 2 erhalten alle Wohngeldempfänger*innen, die im Zeitraum September 2022 bis Dezember 2022 mindestens 1 Monat Anspruch auf Wohngeld haben ebenfalls automatisch ausbezahlt. Eine gesonderte Antragstellung auf den Heizkostenzuschuss ist nicht notwendig. Die Auszahlung erfolgt von Amts wegen, sobald die technischen Voraussetzungen für die Umsetzung möglich sind (voraussichtlich im Januar 2023).
Sie haben einen rechtlichen Anspruch auf Wohngeld, wenn Sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Es sind insbesondere drei Faktoren entscheidend:
- die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
- die Höhe der Miete oder der Belastung
- die Höhe des Gesamteinkommens des Haushaltes, in dem Sie leben.
Sie können kein Wohngeld bekommen, wenn Sie eine der nachfolgenden Leistungen erhalten oder bei der Berechnung einer solchen Leistung berücksichtigt werden, soweit die Wohnkosten in diesen Leistungen schon beinhaltet sind:
- Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
- ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder andere Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem anderen Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt,
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören
Der Ausschluss von Wohngeld besteht bereits ab Antragstellung auf eine sogenannte Transferleistung.
Studierende und Auszubildende können unter bestimmten Voraussetzungen Wohngeld erhalten. Informationen entehmen Sie bitte dem Dokument Wohngeld für Studierende und Auszubildende.
Ausnahme:
Wenn Mitglieder Ihres Haushalts keine der genannten Leistungen beziehen und auch nicht bei der Berechnung dieser Leistungen berücksichtigt wurden, so haben die Personen weiterhin einen Anspruch auf Wohngeld. Allerdings können nur die Mieter*innen oder die Eigentümer*innen des Wohnraums das Wohngeld für diese Personen beantragen.
Der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antrag auf Mietzuschuss oder Lastenzuschuss (Wohngeld) ist zusammen mit den erforderlichen Unterlagen beim Landratsamt Nürnberger Land (Sachgebiet 41 - Wohngeldstelle) einzureichen.
Den Antrag, die Erläuterung und die Verdienstbescheinigung zum Antrag auf Wohngeld erhalten Sie vom Freistaat Bayern unter Formulare.
Wenn Sie bisher kein Wohngeld erhalten haben, aber durch Ihre Miete oder die Kosten für Ihr Wohneigentum hoch belastet sind, sollten Sie Ihren Anspruch auf Wohngeld überprüfen lassen und gegebenenfalls welches beantragen.
Den Antrag und die entsprechenden Anlagen und Erläuterungen zum Antrag auf Wohngeld erhalten Sie vom Freistaat Bayern unter Formulare oder finden Sie unter der Kategorie Dokumente.
Sie erhalten das Wohngeld ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag am Landratsamt eingegangen ist. Sollte die Bearbeitung länger dauern, erhalten Sie es rückwirkend ab dem Ersten des Antragsmonats.
Wohngeld-Plus-Reform:
Bei der Entscheidung über Wohngeldanträge ist momentan mit längeren Wartezeiten zu rechnen. Uns ist bewusst, dass die aktuelle Lage für viele Haushalte durch die steigenden Preise gerade besonders herausfordernd ist. Durch die von der Bundesregierung sehr kurzfristig auf den Weg gebrachten Verbesserungen der Wohngeldleistungen zum 1. Januar 2023 kommt es momentan jedoch zu einem sehr großen Antragsaufkommen und entsprechenden Bearbeitungsrückständen. Seien Sie versichert, dass sich unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Kräften bemühen, die Bearbeitungszeiten so kurz wie möglich zu halten. Indem Sie Ihren Antrag vollständig und mit den erforderlichen Nachweisen einreichen und von nicht zwingend notwendigen Nachfragen (z.B. zum Bearbeitungsstand) absehen, können auch Sie dazu beitragen, die Bearbeitung zu beschleunigen.
Längere Bearbeitungszeiten gehen dann nicht zu Ihren Lasten: für Zeiträume ab Antragseingang kann (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Wohngeld) auch rückwirkend Wohngeld ausgezahlt werden.
Legen Sie dem Antrag, den Sie unter "Dokumente & Formulare" finden, bitte folgende Unterlagen und Nachweise bei:
Einkommensnachweise
- Einkommensnachweise über das Bruttoeinkommen aller Haushaltsmitglieder der letzten 12 Monate, auch bei geringfügiger Beschäftigung (bitte auch das Formblatt Erklärung Nebenbeschäftigung ausfüllen)
- Arbeitnehmer*innen: Verdienstbescheinigungen inklusive Weihnachts- und Urlaubsgeld. Bitte verwenden Sie hierfür das Formblatt
- Selbständige: die letzten beiden Einkommensteuerbescheide sowie die aktuelle Einkommensüberschüssrechnung und Gewinn- und Verlustrechnung eines Steuerberaters oder einer Steuerberaterin der letzten zwölf Monate. Bitte füllen Sie zudem die Formulare mit Angaben zur Tätigkeit und dem Gewinn (Prognose) aus
- Rentner*innen: Rentenbescheid oder falls schon laufend Rente bezogen wird, die letzte Rentenanpassungsmitteilung. Bitte beachten Sie, dass sich die Renten in der Regel ab 1. Juli eines Jahres erhöhen.
- Arbeitslose: Bewilligungsbescheid über Arbeitslosengeld I der Bundesagentur für Arbeit
- Empfänger*innen von Unterhaltsleistungen: Nachweis über erhaltenen Unterhalt durch Kontoauszüge oder Bestätigung des oder der Unterhaltspflichtigen
- Unterhaltspflichtige: Nachweis des geleisteten Unterhalts, beispielsweise Kontoauszüge, gegebenenfalls aktuelle Unterhaltsurteile oder Unterhaltsvereinbarungen (nicht älter als 2 Jahre)
- Eltern: vollständiger Elterngeldbescheid
- Studierende: Nachweis über Ausbildungsförderung, BaföG oder Erziehungsgeldbescheid (Beachten Sie den Hinweis für Studierende und Auszubildende)
- Auszubildende: Ausbildungsvergütung inklusive Ausbildungsvertrag (Beachten Sie den Hinweis für Studierende und Auszubildende)
- Nachweis der Zinseinnahmen, Dividenden oder Ähnliches (bitte auch die Erklärung Kapitalvermögen ausfüllen)
- Verbeamtete oder selbstständige Personen zusätzlich: Nachweis über die Kranken- und Lebensversicherung
- Krankengeldbescheid der Krankenkasse
Nachweise über die Miete
- den vollständigen Mietvertrag, wenn Sie den Antrag das erste Mal stellen oder umgezogen sind – achten Sie bitte darauf, dass er alle Unterschriften der Mieter*innen und Vermieter*innen, sowie Angaben über die Größe der Wohnung enthält
- Mietzahlungsnachweise der letzten drei Monate in Form von Kontoauszügen
- aktuelles Mieterhöhungsschreiben
- falls Sie die Wohnung untervermietet haben, reichen Sie bitte den Haupt- und Untermietvertrag ein und machen Sie Angaben darüber, wie viele Quadratmeter insgesamt und wieviele Quadratmeter untervermietet wurden. Legen Sie bitte außerdem einen Nachweis über die Mieteinnahmen bei
Sonstige Nachweise
- Nachweis über Kindergeld in Form von Kontoauszügen oder Kindergeldbescheid, Familiengeldbescheid, Bescheid über Kinderzuschlag der Familienkasse
- Schulbesuchsbescheinigung bei schulpflichtigen Kindern
- gegebenenfalls auch Nachweise über Leistungen aus privaten Krankenversicherungen
- Wenn Sie erhöhte Werbungskosten geltend machen wollen, legen Sie den letzten Einkommensteuerbescheid bei
- Schwerbehinderte: Legen Sie bitte Schwerbehindertenausweis und bei häuslicher Pflege den Bescheid der Pflegekasse
- bei getrennt lebenden Personen:Nachweis über geltend gemachte Unterhaltsansprüche (Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle)
Vergessen Sie nicht, Ihre Kontodaten im Antrag anzugeben.
Antrag auf Wohngeld (Miet- und Lastenzuschuss) - Onlineformular
Hier können Sie zu einem bereits gestellten Antrag Nachweise bzw. Unterlagen nachreichen - Onlineformular
Den Antrag, die Erläuterung und die Verdienstbescheinigung zum Antrag auf Wohngeld erhalten Sie vom Freistaat Bayern unter Formulare.
Wohngeldgesetz (WoGG) und Wohngeldverwaltungsvorschrift 2022 (WoGVwV)
Wenn Sie mit der Entscheidung des Landratsamtes - beispielsweise einer Ablehnung Ihres Antrags - nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit, einen Widerspruch oder direkt Klage beim Verwaltungsgericht Ansbach gegen die Entscheidung einzulegen.
Herr Schönfelder
Sozialwesen und besondere soziale Angelegenheiten
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Fachlicher Leiter und Gruppenleitung
Frau Giegold
Sozialwesen und besondere soziale Angelegenheiten
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Buchstabenbereich: A, B
Frau Igel
Sozialwesen und besondere soziale Angelegenheiten
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Buchstabenbereich: C, I, O, W, Z
Frau Ganser
Sozialwesen und besondere soziale Angelegenheiten
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Buchstabenbereich: D, E, H
Frau Kalb
Sozialwesen und besondere soziale Angelegenheiten
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Buchstabenbereich: F, G
Frau Heindl
Sozialwesen und besondere soziale Angelegenheiten
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Buchstabenbereich: J, Sch, U, V
Frau Braun
Sozialwesen und besondere soziale Angelegenheiten
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Buchstabenbereich: K
Herr Neunsinger
Sozialwesen und besondere soziale Angelegenheiten
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Buchstabenbereich: L, M
Frau Hofmann
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Landratsamt Nürnberger Land
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Buchstabenbereich: N, P, St
Frau Elsner
Sozialwesen und besondere soziale Angelegenheiten
Landratsamt Nürnberger Land
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Buchstabenbereich: Q, R, S ohne St und Sch, T, X, Y