Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II (Bürgergeld), stehen sowohl (ehemaligen) Beschäftigten wie auch Selbstständigen offen. Bei der Festsetzung der Leistungen werden die Partner*innen und gegebenenfalls weitere Personen, mit denen eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft gebildet wird, mitberücksichtigt. Eine Bedarfsgemeinschaft kann aber auch nur aus der Person bestehen, die den Antrag stellt.
Die Leistungen des Jobcenters können folgendes umfassen:
- Regelleistung
- Kosten für Unterkunft (Miete, Nebenkosten und Heizkosten in angemessener Höhe)
- Kranken- und Pflegeversicherung
- Mehrbedarfe (für alleineerziehende, bei Schwangerschaft, bei kostenaufwändiger Ernährung,)
- Einmalige Bedarfe (z. B. Wohnungserstausstattung, Babyerstausstattung, ..)
- darlehensweise Hilfegewährung
Bitte beachten Sie, dass die Aufzählung nicht abschließend ist.
Es muss Hilfsbedürftigkeit vorliegen, dies bedeutet, dass die finanziellen Mittel der Bedarfsgemeinschaft zur Deckung des Lebensunterhaltes nicht ausreichen.
Wer einen Antrag stellen möchte, muss mindestens 15 Jahre alt sein, darf aber die Regelaltersgrenze (65 beziehungsweise 67) noch nicht erreicht haben, muss sich gewöhnlich in Deutschland aufhalten und erwerbsfähig, also in der Lage sein, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten.
Bei Erwerbsunfähigkeit oder bei Überschreiten der Regelaltersgrenze kann Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII bestehen.
Sie können Ihren Antrag schriftlich, telefonisch, online oder auch nach vorheriger Terminvereinbarung persönlich stellen.
In jedem Fall werden Sie von Mitarbeitenden des Jobcenters noch mal kontaktiert, um ein sogenanntes Clearinggespräch zu führen.
Darin werden die für die Antragsentscheidung wichtigsten Daten vorab abgefragt. Außerdem wird eine Überschlagsberechnung durchgeführt, ob ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II besteht. Gegebenenfalls erhalten Sie noch weitere Antragsunterlagen und eine Checkliste mit den notwendigen Unterlagen.
Die Antragsformular können Sie sich gerne vorab bei der Bundesagentur für Arbeit herunterladen.
Im Normalfall braucht das Jobcenter ab dem Moment, wo alle notwendigen Unterlagen vorliegen, 14 Tage, um über den Antrag zu entscheiden.
Bitte beachten Sie, dass es aufgrund eines extrem hohen Arbeitsanfalls derzeit zu längeren Wartezeiten bei der Entscheidung von Anträgen kommen kann. Es wird um Verständnis gebeten. In Notfällen sind Vorschusszahlungen möglich.
Das Online-Verfahren zur Beantragung von Bürgergeld bietet Ihnen folgende Möglichkeiten:
- Einreichung eines Antrages (Neuantrag oder Weiterbewilligungsantrag
- Senden und Empfangen von Postfachnachrichten (Ersatz für den E-Mailverkehr)
- Mitteilung von Veränderungen
- Einlegen von Widersprüchen
Weitergehende Informationen zur Anmeldung und den Angeboten finden Sie unter https://www.arbeitsagentur.de/eservices
Die gesetzlichen Regelungen finden sich im Sozialgesetzbuch (SGB) II, sowie zum Teil im SGB I und SGB X.
Sollten Sie mit einer Entscheidung des Jobcenters nicht einverstanden sein, können Sie einen Widerspruch beim Jobcenter Nürnberger Land, Hersbrucker Straße 52c, 91207 Lauf einreichen.
Dies kann schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch erfolgen.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Familienkasse (Kindergeld und Kinderzuschlag)
Zentrum Bayern Familie und Soziales. Bespielsweise für die Beantragung von Elterngeld und Familiengeld
Jobcenter Nürnberger Land
Postadresse
Hersbrucker Straße 52 c, 91207 Lauf
Besucheradressen
Eingangszone und Vermittlung
Hersbrucker Straße 52 c
91207 Lauf an der Pegnitz
Leistungsabteilung
Am Winkelsteig 1a
91207 Lauf an der Pegnitz
Telefon
09123/980 218 (Servicecenter)
erreichbar Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr
oder
09123-788 100 (regionaler Rufkreis)
erreichbar Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr
Herr Hornung
Jobcenter Nürnberger Land
Hersbrucker Straße 52c
91207 Lauf an der Pegnitz
Herr Gröbner
Jobcenter Nürnberger Land
Am Winkelsteig 1a
91207 Lauf an der Pegnitz
Frau Ring
Jobcenter Nürnberger Land
Am Winkelsteig 1a
91207 Lauf an der Pegnitz