Das Samstagsfahrverbot für Lastkraftwagen in der Ferienreisezeit wurde erlassen, um die Straßen vom 1. Juli bis zum 31. August zu entlasten. Deshalb wird dieses Fahrverbot auch als Ferienreisefahrverbot bezeichnet. Es soll verhindern, dass durch das zusätzliche Verkehrsaufkommen von Lastkraftwagen-Kolonnen Staus entstehen.
Dieses Fahrverbot gilt für Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 Tonnen, die geschäftlich oder entgeltlich Güter befördern. Außerdem dürfen alle Lastkraftwagen mit Anhänger in diesem Zeitraum von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht auf Autobahnen und Bundesstraßen fahren.
Für bestimmte Güter können Sie jedoch eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Eine Genehmigung kann außerdem erteilt werden, wenn die Dringlichkeit des Transports nachgewiesen wird.
Die Ausnahmegenehmigung wird vom Landratsamt Nürnberger Land erteilt, wenn entweder die Ladung im Landkreis Nürnberger Land aufgenommen wird oder sich Ihr Wohnsitz oder der Betriebssitz Ihrer Firma im Landkreis befinden.
Sie benötigen folgende Unterlagen:
- Schriftlicher Antrag mit Begründung, einschließlich der Angaben zu den beförderten Gütern
- Nachweis über die Erforderlichkeit des Transports während der Verbotszeit mit den beantragten Transportmitteln
- Zulassungsbescheinigungen Teil I beziehungsweise Fahrzeugscheine
- eine Kopie des Handelsregisterauszugs und/oder der Gewerbeanmeldung
Nutzen Sie unseren Onlineantrag, diesen finden Sie hier.
Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot bzw. vom Fahrverbot der Ferienreiseverordnung - Onlineantrag
Rahmengebühr: 10,20 bis 179 Euro
Frau Sieber
Straßenverkehrsbehörde
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Herr Sievert
Straßenverkehrsbehörde
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz