Gesetzliche Feiertage
An Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten.
Gesetzliche Feiertage sind:
Neujahr
Heilige Drei Könige
Karfreitag
Ostermontag
der erste Mai
Christi Himmelfahrt
Pfingstmontag
Fronleichnam
Mariä Himmelfahrt (nur in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung)
Tag der deutschen Einheit
Allerheiligen
Erster Weihnachtsfeiertag
Zweiter Weihnachtsfeiertag
Stille Tage
Neben den gesetzlichen Feiertagen gibt es sogenannte stille Tage. An diesen stillen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur erlaubt, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist.
Sportveranstaltungen sind an stillen Tagen, außer am Karfreitag und am Buß- und Bettag, erlaubt.
Am Karfreitag sind in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art verboten.
Stille Tage sind:
Aschermittwoch
Gründonnerstag
Karfreitag (ab 0.00 Uhr)
Karsamstag (ab 0.00 Uhr)
Allerheiligen
Volkstrauertag
Totensonntag
Buß- und Bettag
Heiliger Abend ab (14.00 Uhr)
Soweit nicht anders angegeben, gelten die Beschränkungen jeweils von 2.00 Uhr bis 24.00 Uhr. Die Gemeinden können aus wichtigen Gründen Befreiungen von den Verboten an Feiertagen und stillen Tagen erteilen, nicht jedoch für den Karfreitag.
Sonn- und Feiertagsgesetz
Frau Sieber
Sicherheitsbehörde
Allgemeine Angelegenheiten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz