Bis zum 19. Januar 2033 müssen alle EU-Bürgerinnen und EU-Bürger über einen einheitlichen, fälschungssicheren und befristeten Kartenführerschein verfügen. Diese Art Führerschein wird seit dem 19. Januar 2013 ausgestellt und ist 15 Jahre lang gültig.
Alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine sind nach dem Stufenplan umzutauschen, den die Bundesregierung festgelegt hat. Nach Ablauf der dort festgelegten Frist verliert der Führerschein seine Gültigkeit – nicht aber die Fahrerlaubnis! Wenn Sie ohne einen gültigen Führerschein fahren, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bestraft werden kann. Außerdem kann es schon jetzt passieren, dass alte Papierführerscheine im Ausland nicht anerkannt werden.
Bei der Umstellung der alten Fahrerlaubnisklassen auf die neuen EU-Fahrerlaubnisklassen bleiben die bisherigen Berechtigungen bestehen, lediglich das Dokument wird erneuert.
Sie können den Antrag entweder online, persönlich bei der Führerscheinstelle im Landratsamt oder bei Ihrer Wohnsitzgemeinde stellen oder ihn per Post einsenden. Sie finden den Antrag auch als ausfüllbares PDF-Dokument unter der Rubrik "Dokumente".
Sie haben die Möglichkeit, den neuen EU-Kartenführerschein per Direktversand zu erhalten. Das erspart Ihnen einen weiteren Behördengang, da Ihnen der neue Führerschein per Einwurf-Einschreiben nach Hause gesendet wird. Der Direktversand ist allerdings nur möglich, wenn der Fahrerlaubnisbehörde der Originalführerschein vorgelegt wurde, um diesen zu befristen.
Abholung:
Soweit kein Direktversand erfolgt, erhalten Sie eine Benachrichtigung, wenn der Führerschein zur Abholung bei der Führerscheinstelle oder der Gemeinde bereitliegt. Sie können Ihren neuen Führerschein persönlich abholen oder eine andere Person schicken. Diese Person braucht dann eine schriftliche Vollmacht von Ihnen und muss sich vor Ort ausweisen.
Bitte beachten Sie, dass sich die Bearbeitungszeit verlängert, sofern eine Abholung des Führerscheins bei der Wohnsitzgemeinde gewünscht ist.
Außerdem möchten wir Sie darauf hinweisen, dass für die persönliche Vorsprache bzw. Führerscheinabholung zwingend eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich ist. Einen Termin können Sie hier reservieren.
Alle Führerscheininhaber und -inhaberinnen, die vor 1953 geboren sind, müssen ihren Führerschein, unabhängig ob Papier oder Karte, zum 19. Januar 2033 umtauschen.
Für graue oder rosafarbene Papierführerscheine, die bis zum 31. Dezember 1999 ausgestellt wurden, gilt:
Geburtsjahr der Führerscheininhaber
- vor 1953: Umtausch bis 19. Januar 2033
- 1953 bis 1958: Umtausch bis 19. Juli 2022
- 1959 bis 1964: Umtausch bis 19. Januar 2023
- 1965 bis 1970: Umtausch bis 19. Januar 2024
- 1971 oder später: Umtausch bis 19. Januar 2025
Für unbefristete Kartenführerscheine mit Ausstellungsdatum bis 18. Januar 2013 gilt:
Ausstellungsjahr des Führerscheins
- 1999 bis 2001: Umtausch bis 19. Januar 2026
- 2002 bis 2004: Umtausch bis 19. Januar 2027
- 2005 bis 2007: Umtausch bis 19. Januar 2028
- 2008: Umtausch bis 19. Januar 2029
- 2009: Umtausch bis 19. Januar 2030
- 2010: Umtausch bis 19. Januar 2031
- 2011: Umtausch bis 19. Januar 2032
- 2012 bis 18. Januar 2013: Umtausch bis 19. Januar 2033
In der Regel dauert die Bearbeitung zwischen vier und sechs Wochen. Bei relativ kurzfristiger Antragstellung kann die Aushändigung bis zum Ablauf der Frist nicht garantiert werden, da sich vor Ende der jeweiligen Frist die Bearbeitungszeit aufgrund der Vielzahl der Anträge verlängert.
Reichen Sie den Antrag auf Führerscheinumtausch zusammen mit folgenden Dokumenten ein:
- ein aktuelles biometrisches Lichtbild ohne Kopfbedeckung in den Maßen 35 x 45 mm, das Sie im Landratsamt gegen eine Gebühr von 7 Euro fertigen lassen können
- aktueller Führerschein
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Unterschrift auf dem Formblatt (abrufbar unter der Rubrik “Dokumente”)
- die Einverständniserklärung zum Direktversand, sofern dieser gewünscht ist (abrufbar unter der Rubrik “Dokumente”)
- gegebenenfalls bei Papierführerscheinen eine Karteikartenabschrift, wenn Ihr Führerschein von einer anderen Behörde ausgestellt wurde. Die Karteikartenabschrift können Sie persönlich bei der Behörde beantragen, die den Führerschein damals ausgestellt hat; das verkürzt die Bearbeitungszeit. Alternativ fordert die Führerscheinstelle diese Abschrift für Sie an.
Falls Sie sich für die digitale Antragstellung entschieden haben, finden Sie hier das Onlineformular für den Führerscheinumtausch.
- Bearbeitungsgebühr: 25,30 Euro
- Bei Direktversand zuzüglich 5,10 Euro
Frau Falkner
Fahrerlaubnisbehörde
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Anfangsbuchstabe Nachname A - L
Frau Engelbrecht
Fahrerlaubnisbehörde
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Anfangsbuchstabe Nachname M - Z
Frau Herrmann
Fahrerlaubnisbehörde
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz