Wenn Sie ein nicht freistehendes Gebäude komplett beseitigen möchten, sollten Sie darüber vorab das Bauamt informieren. Das gilt zum Beispiel, wenn Sie eine Scheune, die ohne direkten Zugang neben einem anderen Gebäude steht, abreißen möchten.
Sie müssen nur die vollständige Beseitigung einer Anlage anzeigen. Die teilweise Beseitigung einer Anlage gilt als Änderung. Dafür bräuchten Sie gegebenenfalls eine Baugenehmigung.
- Reichen Sie das ausgefüllte Formular „Anzeige der Beseitigung“ bitte schriftlich bei der Gemeinde und beim Landratsamt oder in digitaler Form lediglich beim Landratsamt ein.
- Eine mündliche Anzeige genügt nicht!
- Die Gemeinde prüft dann, ob sie planungsrechtliche Schritte zur Verhinderung der Beseitigung vornehmen will. Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft, ob sie bauaufsichtliche Schritte ergreifen muss.
Beachten Sie bitte, dass teilweise ein qualifizierter Tragwerksplaner die Beseitigung überwachen muss.
Wenn Sie Baudenkmäler beseitigen möchten, brauchen Sie eine entsprechende denkmalschutzrechtliche Erlaubnis. Diese müssen Sie bei der unteren Denkmalschutzbehörde beantragen.
Sie dürfen einen Monat nach der Anzeige mit der Beseitigung beginnen.
- Anzeige der Beseitigung
- ggf. denkmalrechtliche Erlaubnis
- Lageplan im Maßstab 1:1000, der die Lage der zu beseitigenden Anlage unter Bezeichnung des Grundstücks nach Katasterwerk sowie nach Straße und Hausnummer enthält
- ggf. Standsicherheitsnachweis: wollen Sie ein nicht freistehendes Gebäude beseitigen, muss ein qualifizierter Tragwerksplaner beurteilen und im erforderlichen Umfang nachweisen, dass das oder die Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, während und nach der Beseitigung standsicher sind. Das gilt nicht, wenn das zu beseitigende Gebäude an ein verfahrensfreies Gebäude angebaut ist
Seit dem 1. November 2023 ist das Landratsamt Nürnberger Land an den Digitalen Bauantrag angebunden. Dadurch besteht die Möglichkeit, alle gängigen bau- und abgrabungsaufsichtlichen Anträge und Anzeigen digital einzureichen. Weitere Informationen dazu erhalten Sie hier.
Wenn Sie mit der Entscheidung des Landratsamtes - beispielsweise einer Ablehnung Ihres Antrags - nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit, Klage beim Verwaltungsgericht Ansbach gegen die Entscheidung einzulegen.
Sie benötigen eine Bautafel? Klicken Sie hier. Bitte füllen Sie die Bautafel selbstständig aus.
Frau Hoffmann
Sachgebietsleiterin
Bauen, Planungsrecht und Denkmalschutz
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Frau Troll-Lehmeier
Sachbereichsleiterin Bautechnik
Bauen, Planungsrecht und Denkmalschutz
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Entnehmen Sie gerne dieser Tabelle, welche Fachkraft am Landratsamt Sie bezüglich Ihres Bauvorhabens ansprechen können.