Unter voller Freizügigkeit versteht man zum einen, dass Sie als Unionsbürger*in grundsätzlich das Recht haben, sich innerhalb der Europäischen Union frei zu bewegen. Als der EU zugehörige Person können Sie also in einen anderen Mitgliedstaat einreisen und sich dort aufhalten. Dieses Recht ist in Artikel 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankert.
Erforderlich für die Freizügigkeit ist stets ein grenzüberschreitender Bezug.
Beispiel:
Das Freizügigkeitsrecht kommt beim Familiennachzug zu einem Doppelstaatsangehörigen, der neben der deutschen noch die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt, nur dann in Betracht, wenn dieser einen grenzüberschreitenden Bezug hergestellt hat, indem er aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland umgezogen ist oder nach Ausübung der Freizügigkeit in einem anderen Mitgliedstaat hierher zurückgekehrt ist.
Die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt stellt keine Aufenthaltsanzeige dar.
Die Ausländerbehörde kann im Einklang mit der europäischen Freizügigkeitsrichtlinie verlangen, dass Sie die Voraussetzungen für die Ausübung des Freizügigkeitsrechts glaubhaft machen.
Von Familienangehörigen kann die Ausländerbehörde für die Ausstellung der Aufenthaltskarte verschiedene Belege verlangen:
- gültiges Ausweisdokument
- Nachweis über das Bestehen der familiären Beziehung
- Meldebestätigung
- Aufenthaltskarte/Daueraufenthaltskarte Erwachsene*r: 22,80 Euro
- Aufenthaltskarte/Daueraufenthaltskarte bis 24. Lebensjahr: 37,00 Euro
- Bescheinigung Daueraufenthalt Unionsbürger: 10,00 Euro
Frau Anhald
Landratsamt Nürnberger Land
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