Waffen oder Munition verbringt, wer diese über die Landesgrenze zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu einer anderen Person oder zu sich selbst transportieren lässt oder selbst transportiert. Dahingegen nimmt eine Waffe oder Munition mit, wer diese Waffe oder Munition vorübergehend auf einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung über die Grenze in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes bringt.
Die nachfolgenden Erlaubnisse beziehen sich auf das Verbringen und die Mitnahme von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 zum WaffG, Abschnitt 3, Kategorien A 1.2 bis C (Einteilung der Schusswaffen oder Munition in die Kategorien A bis C nach der Waffenrichtlinie) in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes, der sich auf das gesamte Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt.
Einfuhr: Verbringen von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des Waffengesetzes
Wenn Sie oben genannte Waffen oder sonstige Waffen, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, in den Geltungsbereich des Waffengesetzes verbringen möchten, kann Ihnen das Landratsamt Nürnberger Land eine Erlaubnis erteilen, wenn die Person, die die Waffen empfängt, zu deren Erwerb oder Besitz berechtigt ist und der sichere Transport durch eine Person gewährleistet ist, die ihrerseits zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen berechtigt ist.
Bei Einfuhr aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wird die Erlaubnis als Zustimmung zur Erlaubnis des anderen Mitgliedstaates erteilt.
Durchfuhr: Verbringen von Waffen oder Munition durch den Geltungsbereich des Waffengesetzes
Wenn Sie Waffen durch den Geltungsbereich des Waffengesetzes verbringen möchten, kann Ihnen das Landratsamt Nürnberger Land eine Erlaubnis erteilen, wenn der sichere Transport durch eine Person gewährleistet ist, die zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen berechtigt ist.
Bei Durchfuhr aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wird die Erlaubnis als Zustimmung zur Erlaubnis des anderen Mitgliedstaates erteilt.
Bei Durchfuhr aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist (Drittstaat), in einen Mitgliedstaat der EU bedarf die Erlaubnis auch die vorherige Zustimmung dieses Drittstaats.
Ausfuhr: Verbringen von Waffen oder Munition aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Wenn Sie Waffen aus der Bundesrepublik Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat verbringen möchten, kann Ihnen das Landratsamt Nürnberger Land eine Erlaubnis erteilen, wenn die nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates erforderliche vorherige Zustimmung vorliegt und der sichere Transport durch eine Person gewährleistet ist, die zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen berechtigt ist.
Gewerbsmäßigen Waffenherstellenden oder –händler*innen kann allgemein die Erlaubnis zum Verbringen von Waffen zu Waffenhändler*innen in anderen Mitgliedstaaten für die Dauer von bis zu drei Jahren erteilt werden. Die Erlaubnis kann auf bestimmte Arten von Schusswaffen oder Munition beschränkt werden. Auch wenn Sie diese Erlaubnis innehaben, müssen Sie ein Verbringen dem Bundesverwaltungsamt vorher schriftlich anzeigen.
Ein-, Durch-, Ausfuhr: Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes
Wenn Sie oben genannte Waffen oder sonstige Waffen, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, in den oder durch den Geltungsbereich des Waffengesetzes mitnehmen möchten, kann Ihnen das Landratsamt Nürnberger Land eine Erlaubnis erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 WaffG vorliegen. Die Erlaubnis kann für die Dauer von bis zu einem Jahr für einen oder für mehrere Mitnahmevorgänge erteilt werden und kann mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert werden.
Wenn Sie Bürger*in eines Drittstaates sind, bedarf die Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen durch den Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat auch, soweit die Zustimmung des anderen Mitgliedstaates erforderlich ist, dessen vorheriger Zustimmung.
Wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben und Waffen mitnehmen wollen (Ein-, Aus-, oder Durchfuhr), wird die Erlaubnis dazu nur erteilt, wenn Sie einen durch diesen Mitgliedstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpass besitzen und die Waffen in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind.
Für Jäger*innen, Sport- und Brauchtumsschütz*innen gibt es Ausnahmen von der Erlaubnispflicht beziehungsweise den Voraussetzungen einer Erlaubnis für die Mitnahme von Waffen (Ein-, Aus-, oder Durchfuhr):
- Jäger*innen: bis zu drei Langwaffen und die dafür bestimmte Munition zum Zweck der Jagd,
- Sportschütz*innen: bis zu sechs Sportwaffen und die dafür bestimmte Munition zum Zweck des Schießsports,
- Brauchtumsschütz*innen: bis zu drei Einzellader- oder Repetier-Langwaffen und die dafür bestimmte Munition zur Teilnahme an einer Brauchtumsveranstaltung.
Sie benötigen keine Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen in den oder durch den Geltungsbereich des Waffengesetzes (Einfuhr, Durchfuhr), wenn
- Sie für diese Waffen eine Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz haben,
- die Waffen aus Gründen der Sicherheit an Bord von Schiffen mitgeführt werden (Signalwaffen), oder
- die Waffen an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die während des Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes unter Verschluss gehalten, der zuständigen Überwachungsbehörde unverzüglich gemeldet und spätestens innerhalb eines Monats wieder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes befördert werden.
Stellen Sie einen formlosen Antrag, indem Sie beispielsweise eine Mail mit allen relevanten Punkten zu Ihrem Vorhaben an die unten genannten Kontaktpersonen schreiben. Unter Umständen ergibt sich weiterer Gesprächsbedarf.
Bitte melden Sie sich für Ihr Anliegen unter folgendem Link an: Terminvergabe
Herr Bezold
Sachbearbeiter Waffenrecht
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Herr Knippelberg
Sachbearbeiter Waffenrecht
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz