Zu den erlaubnispflichtigen Kindertageseinrichtungen gehören:
- Kinderkrippen
- Kindergärten sowie Natur- und Waldkindergärten
- Kinderhorte
- Altersgemischte Einrichtungen (Häuser für Kinder)
- Kurzzeitbetreuungen (betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen)
Die Betriebserlaubnis kann mit Nebenbestimmungen und Auflagen versehen werden und wird in der Regel erst nach gründlicher Prüfung der örtlichen Gegebenheiten und den bestehenden Kinderzahlen erteilt.
Für die Beantragung einer neuen oder geänderten Betriebserlaubnis nutzen Sie bitte unser Formular Antrag auf Betriebserlaubnis. Diesen finden Sie unter "Dokumente & Formulare", ebenso wie weitere Anlagen.
Voraussetzung für die Erteilung einer Betriebserlaubnis nach §45 SGB VIII ist die Einhaltung der darin beschriebenen Vorschriften:
Sie müssen das Wohl der Kinder in der Kindertageseinrichtung gewährleisten. Kinderschutz ist oberstes Gebot.
Dafür müssen Sie die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllen. Darüber hinaus sollten Sie die gesellschaftliche, sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützen.
Die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen dürfen nicht erschwert werden.
Die Betriebserlaubnis ist ein geeignetes Verfahren, um die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung zu gewährleisten. Außerdem beinhaltet die Betriebserlaubnis ein Beschwerdemanagement und die Rechtsgrundlage der Einrichtung.
Als Träger einer Einrichtung stellen Sie den Antrag auf Betriebserlaubnis beim Landratsamt Nürnberger Land. Nach eingehender Prüfung wird die Erlaubnis erteilt.
Der Antrag ist bei der Fachaufsicht für Kindertageseinrichtungen des Landratsamtes Nürnberger Land schriftlich zu stellen.
Postalisch:
Landratsamt Nürnberger Land, Fachberatung und Fachaufsicht für Kindertageseinrichtungen, Waldluststraße 1, 91207 Lauf
Wenn Sie den Betrieb einer erlaubnispflichtigen Einrichtung aufnehmen, müssen Sie dies beim Landratsamt Nürnberger Land mit folgenden Angaben anmelden:
- Name und Anschrift des Trägers
- Art und Standort der Einrichtung
- Zahl der verfügbaren Plätze
- Name und berufliche Ausbildung der Leitung und der Betreuungskräfte
Dies gilt auch für eine bevorstehende Schließung. Änderungen sowie die Zahl der belegten Plätze müssen Sie nach §47 SGB VIII grundsätzlich sofort beziehungsweise jährlich einmal melden.
Für weitere Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen die Ansprechpartner*innen der Fachaufsicht für Kindertagesstätten zur Verfügung.
Die Bearbeitung der Betriebserlaubnis dauert mehrere Wochen. Bitte beachten Sie dies bei der Beantragung.
Bitte reichen Sie bei der Beantragung folgende Unterlagen ein:
- aktuelle Konzeption
- Grundrisspläne mit Quadratmeterangaben und Funktionsbeschreibung
- Satzung des Trägers
- Finanzierungsplan
- Ausbildungsnachweise der Leitung
- Erweitertes Führungszeugnis der Einrichtungsleitung
- Mietvertrag
- Überlassungsvertrag
- Nutzungsvereinbarung bei Doppelnutzung
- Baurechtliche Genehmigung (einschließlich Nutzungsänderung/Brandschutz)
- Betreuungsvertrag
Handreichung für Meldungen nach §47 SGB VIII
Nach §47 SGB VIII sind Träger und Einrichtungen dazu verpflichtet Meldungen an die Bewilligungsbehörde zu machen.
In unserer Handreichung finden Sie Informationen darüber was gemeldet werden muss.
Online-Verfahren - Personalmeldung: Bitte nutzen Sie dieses Formular um Änderungen in Ihrem Personalbestand mitzuteilen (Neueinstellungen und/oder Weggänge)
Online-Verfahren - Bestandsmeldung: Bitte nutzen Sie dieses Formular für die erstmalige Mitteilung Ihres gesamten, pädagogischen Personalbestandes (z.B. bei Neueröffnung, Trägerwechsel o. ä.)
Rechtsgrundlage:
- Art. 19 Fördervoraussetzungen für Kindertageseinrichtungen BayKiBiG
Bei Fragen zur Betriebskostenförderung des BayKiBiG wenden Sie sich bitte an Frau Greß-Meyer und Frau Kampfer. - § 45 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)
Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung - Art. 9 Bayerisches Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz - BayKiBiG) Rahmenbedingungen und rechtliche Grundlagen für die Kindertagesbetreuung in Bayern
- Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
Frau Völkel
Amt für Familie und Jugend
Landratsamt Nürnberger Land
Fachaufsicht für Kindertageseinrichtungen
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Entnehmen Sie gerne dieser Tabelle, welche Fachkraft am Landratsamt Sie bezüglich Ihres Anliegens ansprechen können.
Frau Depner
Amt für Familie und Jugend
Landratsamt Nürnberger Land
Fachaufsicht für Kindertageseinrichtungen
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Frau Brey
Amt für Familie und Jugend
Landratsamt Nürnberger Land
Fachaufsicht für Kindertageseinrichtungen
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Frau Rduch
Amt für Familie und Jugend
Landratsamt Nürnberger Land
Teamassistenz der Fachaufsichten für Kindertageseinrichtungen
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Frau Kampfer
Amt für Familie und Jugend
Landratsamt Nürnberger Land
Wirtschaftliche und rechtliche Jugendhilfe - Sachbearbeitung Betriebskostenförderung
Waldluststraße 1
91207 Lauf
zuständig für die Kommunen Alfeld, Altdorf, Burgthann, Engelthal, Feucht, Happurg, Henfenfeld, Hersbruck, Kirchensittenbach, Neuhaus a. d. Pegnitz, Offenhausen und Winkelhaid
Frau Greß-Mayer
Amt für Familie und Jugend
Landratsamt Nürnberger Land
Wirtschaftliche und rechtliche Jugendhilfe - Sachbearbeitung Betriebskostenförderung
Waldluststraße 1
91207 Lauf
zuständig für die Kommunen Hartenstein, Lauf, Ottensoos, Reichenschwand, Röthenbach a.d.Pegnitz, Rückersdorf, Schnaittach, Schwaig b. Nürnberg, Velden (Stadt), Velden (VGem) und Vorra
Frau Gnan
Amt für Familie und Jugend
Landratsamt Nürnberger Land
Wirtschaftliche und rechtliche Jugendhilfe - Sachbearbeitung Betriebskostenförderung
Waldluststraße 1
91207 Lauf
zuständig für die Kommunen Leinburg, Neunkirchen am Sand, Pommelsbrunn, Schwarzenbruck und Simmelsdorf.