Wenn niemand aus dem Familien- oder Freundeskreis, von den Nachbarn oder anderen nahestehenden Personen helfen kann, können Personen mit eigenem Haushalt im Rahmen der Sozialhilfe und der Kriegsopferfürsorge sogenannte „Hilfe zur Weiterführung des Haushalts“ erhalten. Der Sozialhilfeträger übernimmt dann die angemessenen Kosten für eine Fachkraft, beispielsweise für Haus- und Familienpfleger*innen. Die Fachkraft kümmert sich dann zum Beispiel um die persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen, den Einkauf, Kochen, Hausputz oder Wäschewaschen.
In besonderen Fällen werden auch Kosten für die Unterbringung Familienangehöriger außerhalb der Familie getragen, beispielsweise in einem Heim, wenn dies neben oder anstatt der Weiterführung des Haushalts geboten ist.
Die Hilfe wird nur gewährt, wenn die Betroffenen ein gewisses Einkommen unterschreiten.
Als Grenze gilt die Einkommensgrenze des § 85 Sozialgesetzbuch XII, also der Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 (siehe auch Hilfe zum Lebensunterhalt LINK) plus 70 % der Regelbedarfsstufe 1 für weitere Familienmitglieder plus Aufwendungen für die Unterkunft in angemessenem Umfang.
In der Kriegsopferfürsorge gilt eine günstigere Einkommensgrenze.
Die Hilfe zur Haushaltsweiterführung ist eine Leistung nach dem Sozialgesetzbuch XII. Diese können Sie im Landratsamt Nürnberger Land beantragen, indem Sie die auf Sie zutreffenden Formulare ausfüllen, die Sie unter "Dokumente & Formulare" finden. Welche Unterlagen Sie einreichen müssen, kommt ganz auf den Einzelfall an. Rufen Sie daher am besten bei den unten genannten Ansprechpartner*innen an, bevor Sie den Antrag stellen, und lassen Sie sich dort beraten.
Schicken Sie Ihre Papiere an die Sozialhilfeverwaltung im Landratsamt Nürnberger Land. Sie bekommen dann Bescheid, sobald Ihr Antrag bewilligt wurde.
Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)
§ 70 Sozialgesetzbuch XII; § 26d Bundesversorgungsgesetz
Wenn Sie mit der Entscheidung des Landratsamtes - beispielsweise einer Ablehnung Ihres Antrags - nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit, einen Widerspruch oder Klage beim Sozialgericht Nürnberg gegen die Entscheidung einzulegen.
Frau Baumann
Sozialwesen und besondere soziale Angelegenheiten
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz