Wenn Sie eine Duldung besitzen, können Sie nach § 104c Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) einen Aufenthaltstitel erhalten, und zwar in Form einer auf 18 Monate befristeten Aufenthaltserlaubnis – den sogenannten Chancenaufenthalt. Dies soll es Ihnen ermöglichen, die notwendigen Voraussetzungen für ein Bleiberecht gemäß §§ 25a und 25b AufenthG – Aufenthaltsgewährung bei guter und nachhaltiger Integration zu erfüllen. Die Voraussetzungen für ein langfristiges Bleiberecht gemäß §§ 25a und 25b AufenthG sind insbesondere die grundsätzliche Lebensunterhaltssicherung, Kenntnisse der deutschen Sprache und der Identitätsnachweis. Bitte nehmen Sie zu §§ 25a und 25b AufenthG die Hinweise auf unserer Internetseite zur Kenntnis.
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG darf nur für 18 Monate erteilt werden. Sie können sie nach diesen 18 Monaten nicht verlängern! Wenn diese Zeit abgelaufen ist, müssen Sie die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b AufenthG erfüllen. Andernfalls tritt nach Ablauf des Chancenaufenthalts erneut die Ausreisepflicht ein. Bitte beachten Sie auch, dass ein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG nicht die sogenannte Fiktionswirkung entfaltet. Die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung ist auch mit Ablauf der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG nicht möglich!
- Besitz einer Duldung oder Anspruch auf eine Duldung
- Fünf Jahre ununterbrochener Aufenthalt in Deutschland zum Stichtag 31. Oktober 2022. Das heißt, ab dem 31. Oktober 2017 müssen Sie sich ununterbrochen in Deutschland aufgehalten haben.
- Sie dürfen grundsätzlich keine Straftaten begangen haben, Maßgabe hierfür ist § 104c AufenthG.
- Sie müssen sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen.
- Sie dürfen keine wiederholten vorsätzlichen Falschangaben und Täuschungen über die Identität oder Staatsangehörigkeit gemacht haben.
Nachdem Sie alle Unterlagen eingereicht haben - siehe "Erforderliche Unterlagen" -, beginnt das Sachgebiet Ausländerwesen damit, Ihren Antrag zu prüfen. Eventuell fordern die Sachbearbeiter*innen Sie auf, weitere Unterlagen einzureichen. Zum Abschluss müssen Sie für eine persönliche Vorsprache vorbeikommen. Dazu teilt das Amt Ihnen schriftlich einen Termin mit.
Wenn Sie die befristete Aufenthaltserlaubnis bekommen, bekommen Sie diese in Form eines sogenannten „elektronischen Aufenthaltstitels (eAT)“. Das ist eine Plastikkarte in Scheckkartenformat, die durch die Bundesdruckerei in Berlin hergestellt wird. Die Bundesdruckerei schickt diese Karte ins Landratsamt Nürnberger Land. Die Sachbearbeiter*innen sagen Ihnen Bescheid, wenn die Karte eingetroffen ist, und geben Ihnen einen Termin, um sie abzuholen.
- Ehegatt*innen,
- Lebenspartner*innen
- und ledige Kinder, die bei der Einreise nach Deutschland minderjährig waren,
die mit der Person, die den Antrag auf die befristete Aufenthaltserlaubnis stellt, in einem Haushalt leben, können auch bei kürzerer Aufenthaltsdauer eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Bitte beachten Sie, dass die Aufenthaltserlaubnis dieser Familienangehörigen nur so lange gültig ist wie die Aufenthaltserlaubnis der Person, die den Antrag gestellt hat. Das bedeutet, dass die Gültigkeit des Aufenthaltstitels für die Familienangehörigen auch weniger als 18 Monate betragen kann.
Reichen Sie bitte folgende Unterlagen ein, damit das Sachgebiet Ausländerwesen prüfen kann, ob Sie eine befristete Aufenthaltserlaubnis bekommen können:
- Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
- Meldebescheinigung Ihrer Wohnsitzgemeinde in Kopie, diese darf nicht älter als drei Monate sein, wenn Sie den Antrag einreichen
- Bescheinigung der Duldung in Kopie
- sofern vorhanden: Ihren Reisepass (Kopie sämtlicher Seiten)
Sollten Sie einen Reisepass besitzen, prüft das Sachgebiet Ausländerwesen automatisch, ob ein langfristiges Aufenthaltsrecht insbesondere nach § 25a oder § 25b AufenthG in Betracht kommt.
Sie können die Unterlagen digital per E-Mail oder in Papierform einreichen. Es kann sein, dass Sie aufgefordert werden, weitere Nachweise und Dokumente zu schicken. Bitte halten Sie sich entsprechend bereit.
Frau Cosgrove
Sachbearbeiterin Asyl Buchstaben: A bis C
Sachbearbeiterin Verpflichtungserklärung Buchstaben: A bis H
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Telefonische Sprechzeiten:
Montag und Dienstag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Mittwoch und Donnerstag von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Herr Strobel
Sachbearbeiter Asyl Buchstaben: M bis X
Sachbearbeiter Ukraine Buchstaben: M bis Z
Sachbearbeiter Verpflichtungserklärungen Buchstaben: Q bis Z
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Telefonische Sprechzeiten:
Montag und Dienstag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Mittwoch und Donnerstag von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Herr Oberleiter
Sachbearbeiter Asyl Buchstaben: D bis L, Y bis Z
Sachbearbeiter Ukraine Buchstaben: A bis L
Sachbearbeiter Verpflichtungserklärungen Buchstaben: I bis P
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Telefonische Sprechzeiten:
Montag und Dienstag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Mittwoch und Donnerstag von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr