Zur Absicherung des Risikos der Pflegebedüftigkeit gibt es die Pflegeversicherung. Wenn Sie Ihren Verpflichtungen, die sich aus dem Pflegeversicherungsgesetz ergeben, nicht nachkommen, also beispielsweise keine private Pflegeversicherung abschließen oder länger als sechs Monate in Zahlungsverzug sind, müssen Sie mit einem Bußgeldverfahren rechnen.
Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie vorsätzlich oder leichtfertig
- der Verpflichtung zum Abschluss oder zur Aufrechterhaltung des privaten Pflegeversicherungsvertrages nicht nachkommen oder
- sechs Monate oder länger Ihre Beiträge zur privaten Pflegeversicherung nicht zahlen.
Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 Euro geahndet werden.
Zuerst meldet das Bundesversicherungsamt an das Landratsamt, dass Sie Ihren Pflichten nicht nachgekommen sind. Dann erhalten Sie per Post vom Landratsamt einen Anhörungsbogen. Damit haben Sie die Möglichkeit, den Sachverhalt zu erklären, bevor das Bußgeld festgesetzt wird.
Sollten Sie die private Pflegeversicherung zu dem Zeitpunkt, der im Anhörungsbogen genannt wird, schon gekündigt haben, müssen Sie eine Kündigungsbestätigung vorlegen.
§ 121 Sozialgesetzbuch XI (SGB XI)
Sie können innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Bußgeldbescheid bei Ihnen eingetroffen ist, schriftlich Einspruch einlegen.
Frau Baumann
Sozialwesen und besondere soziale Angelegenheiten
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz