Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw wurde erlassen, um dem Lärm- und Umweltschutz oder auch der Einhaltung der Sonntagsruhe zu dienen.
Dieses Fahrverbot gilt für Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 Tonnen sowie für Lkw mit Anhänger, die geschäftlich oder entgeltlich Güter befördern an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr.
Für bestimmte Güter kann von diesem Verbot eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Eine Genehmigung kann Ihnen außerdem erteilt werden, wenn die Dringlichkeit des Transports nachgewiesen wird.
Die Ausnahmegenehmigung wird vom Landratsamt Nürnberger Land nur dann erteilt, wenn die Ladung im Landkreis Nürnberger Land aufgenommen wird.
Feiertage im Sinne der Vorschrift sind in Bayern: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit (1. Mai), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der deutschen Einheit (3. Oktober), Allerheiligen (1. November) sowie 1. und 2. Weihnachtstag.
Sie benötigen:
- Schriftlicher Antrag mit Begründung (einschließlich der Angaben zu den beförderten Gütern),
- Nachweis über die Erforderlichkeit des Transports während der Verbotszeit mit den beantragten Transportmitteln,
- Zulassungsbescheinigungen Teil I bzw. Fahrzeugscheine,
- Handelsregisterauszug und/oder Gewerbeanmeldung (Kopie).
Nutzen Sie unseren Onlineantrag, diesen finden Sie hier.
Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot bzw. vom Fahrverbot der Ferienreiseverordnung - Onlineantrag
Die Rahmengebühr liegt zwischen 10,20 Euro und 767,00 Euro.
Frau Sieber
Straßenverkehrsbehörde
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Herr Sievert
Straßenverkehrsbehörde
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz