Bei einer Legionellen-Infektion unterscheidet man zwei Krankheitsbilder:
- die Legionellose, auch "Legionärskrankheit" genannt, mit Lungenentzündung
- das Pontiac-Fieber mit grippeähnlichen Symptomen ohne Lungenentzündung
Die Legionärskrankheit kann bei rechtzeitiger Diagnose mit Antibiotika behandelt werden und nimmt häufig einen gutartigen Verlauf, wobei aber auch lebensbedrohliche Formen auftreten können. Das Pontiac-Fieber erfordert keine Behandlung mit Antibiotika. Es heilt in der Regel von selbst aus und hat eine sehr gute Prognose. Todesfälle sind nicht bekannt.
Nicht jeder Kontakt mit legionellenhaltigem Wasser führt zu einer Gesundheitsgefährdung. Erst das Einatmen bakterienhaltigen Wassers als Bioaerosol kann zur Infektion führen. Typische Beispiele sind das Inhalieren durch Duschen, Klimaanlagen oder Rasensprenger. Das Trinken von legionellenhaltigem Wasser stellt für Personen mit intaktem Immunsystem keine Gesundheitsgefahr dar.
Eine Infektion mit Legionellen wird insbesondere mit folgenden technischen Systemen in Verbindung gebracht:
- Warmwasserversorgungen, beispielsweise in Wohnhäusern, Krankenhäusern, Heimen oder Hotels,
- Raumlufttechnische Anlagen, etwa Klimaanlagen und Luftbefeuchter
- Badebecken, insbesondere Warmsprudelbecken und Whirlpools
- sonstige Anlagen, die Wasser zu Wassertröpfchen zerstäuben, beispielsweise Nebelerzeuger oder Nebelbrunnen
Das Trinkwasser, genauer das Warmwasser, muss regelmäßig auf Legionellen untersucht werden. Betroffen sind nicht nur öffentliche Einrichtungen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch Vermieter*innen von Gebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten und einer zentralen Warmwassererwärmung.
Nach der Trinkwasserverordnung müssen Sie als Betreiber*in einer Trinkwasser-Installation, sprich einer ständigen Wasserverteilung, das Wasser an mehreren repräsentativen Probenentnahmestellen auf Legionellen untersuchen lassen, wenn
- sich in Ihrem Gebäude mit mehr als zwei Wohneinheiten eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet
- und Duschen oder andere aerosolerzeugende Einrichtungen darin vorhanden sind,
- und wenn daraus Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen und/oder öffentlichen Tätigkeit abgeben wird.
Bei Vermietung gelten Hausbesitzer*in, Vermieter*in oder die Eigentümergemeinschaften, gegebenenfalls vertreten durch eine Hausverwaltung, als Betreiber*in.
Großanlagen zur Trinkwassererwärmung sind definiert als Anlagen mit Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder von mehr als drei Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle. Nicht berücksichtigt wird der Inhalt einer Zirkulationsleitung. Entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen nicht zu Großanlagen zur Trinkwassererwärmung.
Bei Vermietung muss mindestens einmal in drei Jahren, bei öffentlicher Tätigkeit mindestens einmal jährlich die Untersuchung durchgeführt werden. Sind bei den jährlichen Untersuchungen in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Beanstandungen festgestellt worden, kann das Gesundheitsamt auch längere Untersuchungsintervalle von bis zu drei Jahren festlegen, sofern die Anlage und Betriebsweise
- nicht verändert wurden und
- nachweislich den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Die Untersuchungen müssen gemäß § 51 TrinkwV vom 23. Juni 2023 erfolgen, und zwar ohne Veranlassung durch das Gesundheitsamt:
- Anlagen für öffentliche Tätigkeit: mindestens jährlich
- Anlagen für gewerbliche Tätigkeit: mindestens alle drei Jahre
Für die Kontamination mit Legionellen gilt ein sogenannter technischer Maßnahmenwert oder Wert zur Auslösung von Maßnahmen von 100 koloniebildenden Einheiten (KBE) pro 100 Milliliter. Bei erreichen dieses Werts tragen Sie als Betreiber*in der Anlage die primäre Verantwortung für die nach Trinkwasserverordnung erforderlichen Maßnahmen:
- Als Betreiber*in müssen Sie dem Gesundheitsamt die Überschreitung unverzüglich anzeigen. Durch die gesetzliche Meldepflicht übermittelt das Untersuchungslabor Befunde, bei denen der technischen Maßnahmenwerte erreicht wurde automatisch dem Gesundheitsamt.
- Sie müssen unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen, einschließlich einer Ortsbesichtigung sowie einer Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, durchführen oder durchführen lassen. Außerdem muss eine Riskoabschätzung erstellt werden und es müssen Maßnahmen durchgeführt werden, die zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher*innen erforderlich sind.
- Über das Ergebnis der Risikoabschlätzung und sich möglicherweise daraus ergebende Einschränkungen der Verwendung des Trinkwassers müssen die Verbraucher*innen unverzüglich informiert werden.
Bei extrem hohen Legionellengehalten (über 10.000 KBE/100 ml) dürfen die Duschen solange nicht mehr benutzt werden, bis das Problem beseitigt ist. Entsprechende Anordnungen des Gesundheitsamtes sind zu beachten.
- Als Betreiber*in müssen Sie mit einer Installateurin oder einem Installateur entsprechende Probennahmestellen absprechen und installieren lassen.
- Sie müssen ein zugelassenes Trinkwasserlabor mit der Untersuchung beauftragen.
- Liegen die Ergebnisse unter dem technischen Maßnahmenwert von 100 KBE je 100 ml, müssen Sie die betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher über das Ergebnis der Legionellenuntersuchung geeignet und aktuell informieren, zum Beispiel durch einen Aushang oder Infobrief.
- Wurde der technische Maßnahmenwert erreicht oder liegen die Ergebnisse über 100 KBE je 100ml, müssen Sie zusätzlich auch das Gesundheitsamt über das Ergebnis informieren sowie die vorhandenen Laborbefunde an das Gesundheitsamt übermitteln.
Trinkwasserbefunde vom Labor
§ 51 und 52 Trinkwasserverordnung - TrinkwV vom 23. Juni 2023
Infoseite Legionellen – die am häufigsten gestellten Fragen des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Hygienekontrolleure
Landratsamt Nürnberger Land
Staatliches Gesundheitsamt
Waldluststraße 1
91207 Lauf a. d. Pegnitz