Zum Betreiben von Privatkrankenanstalten, Privatentbindungsanstalten und Privatnervenkliniken benötigen Sie als Unternehmen eine Genehmigung durch das Landratsamt.
Grundsätzlich haben Sie dabei einen Anspruch auf diese Genehmigung. Diese kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen verweigert werden, etwa wenn eine der genannten Voraussetzungen in § 30 Abs. 1 der Gewerbeordnung vorliegt:
- fehlende Zuverlässigkeit der unternehmerisch tätigen Person
- nicht ausreichende medizinische oder pflegerische Versorgung der Patienten und Patientinnen
- bauliche oder technische Mängel bezüglich gesundheitspolizeilicher Anforderungen
- Nachteile oder Gefahren für die Nachbarschaft oder Mitbewohnende.
Als unternehmerisch tätige Person müssen Sie einen Antrag auf Genehmigung stellen. Das Landratsamt prüft daraufhin, ob eine Untersagungsvoraussetzung vorliegt. Außerdem hört das Landratsamt die Ortspolizei- und Gemeindebehörden an. Ihre Genehmigung kann auch unter Auflagen oder Nebenbestimmungen erteilt werden.
Die Erlaubnis benötigt diejenige Person, die die Anstalt auf eigene Rechnung und unter eigener Verantwortung betreibt. Sie hat auch die oben genannte Zuverlässigkeit in Beziehung auf die Leitung oder Verwaltung der Anstalt darzulegen.
Wird Ihre Anstalt von einer Personengesellschaft betrieben, benötigt jede Person eine Genehmigung, die persönlich haftet.
Eine Krankenanstalt liegt nur dann vor, wenn stationäre oder teilstationäre Krankenbehandlung geplant ist.
Folgende Unterlagen müssen Sie für die Konzession beim Landratsamt einreichen:
- Formloser Antrag, in dem Sie Ihr Vorhaben detailliert beschreiben
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde. Diese beantragen Sie bei der Wohnsitzgemeinde zum Direktversand an das Landratsamt Nürnberger Land (ein privates Führungszeugnis wird nicht anerkannt).
- Gewerbezentralregisterauszug. Diesen beantragen Sie bei Ihrer Wohnsitzgemeinde.
- Eine Bestätigung, dass keine steuerlichen Bedenken bestehen, die Erlaubnis nach § 30 GewO zu erteilen.
Diese beantragen Sie beim Ihrem zuständigen Finanzamt. - Eine Bescheinigung, dass in den letzten fünf Jahren weder ein Insolvenzverfahren eröffnet noch ein Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen wurde. Diese beantragen Sie beim Amtsgericht Nürnberg-Insolvenzgericht.
- Eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht Hof-Zentrales Vollstreckungsgericht unter www.vollstreckungsportal.de
- Genehmigte Bauunterlagen, inklusive brandschutztechnische Prüfung (Grundrisse, Geschosspläne) mit Beschreibung sämtlicher Räume nach Art, Zahl und Belegung sowie nach Lage und Größe
- Betriebsbeschreibung, Therapiekonzept und Angabe der fachärztlichen Leitung sowie der stellvertretenden Leitung, jeweils mit Approbationsurkunden
- Angaben zur Personalausstattung, jeweils mit Vorlage der Approbationsurkunden des ärztlichen Fachpersonals und der Urkunden zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung des Pflegepersonals
- Bei juristischen Personen (zum Beispiel GmbH, AG) ist zusätzlich vorzulegen:
- Gesellschaftsvertrag, in dem insbesondere als Gegenstand des Unternehmens die beantragte Tätigkeit nach § 30 Gewerbeordnung aufgeführt ist
- Ablichtung eines Auszugs aus dem Handelsregister oder Genossenschaftsregister, soweit das Unternehmen im Register eingetragen ist. Handelt es sich um eine GmbH & Co. KG, so ist eine entsprechende Ablichtung für die GmbH und die KG einzureichen.
Der Gebührenrahmen liegt zwischen 500 Euro und 10.000 Euro.
§ 30 Gewerbeordnung: Privatkrankenanstalten
Verwaltungsgerichtliche Klage
Frau Sieber
Sicherheitsbehörde
Allgemeine Angelegenheiten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz