Als Asylbewerber*innen wohnen Sie normalerweise in einer Gemeinschaftsunterkunft. Möchten Sie aus der Unterkunft ausziehen, weil Sie eine Privatwohnung gefunden haben? Dazu müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dann kann es sein, dass Sie nicht mehr verpflichtet sind, in einer Asylunterkunft (Sammelunterkunft) zu wohnen.
Der Auszug aus der Unterkunft darf nur nach der Genehmigung der entsprechenden Behörde erfolgen.
1. Ein Anspruch auf Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft besteht für
- Familien und Alleinerziehende mit mindestens einem minderjährigen Kind, wenn das Asyl-Erstverfahren vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgeschlossen wurde und die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist.
- Personen, die nach § 1 AsylbLG leistungsberechtigt sind und deren Asyl-Erstverfahren seit vier Jahren abgeschlossen ist.
Außerdem muss folgendes erfüllt sein:
- Die Unterkunftskosten (zum Beispiel eine Privatwohnung) dürfen den angemessenen Umfang nicht übersteigen.
- Der Umzug muss mindestens zwei Monate vorher bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Bei Straffälligkeit, Identitätstäuschung oder wiederholtem Verstoß gegen asylrechtliche und aufenthaltsrechtliche Mitwirkungspflichten, wird die Berechtigung zum Auszug im Einzelfall überprüft.
2. Ein Auszug kann auch in begründeten Ausnahmefällen gestattet werden. Darüber entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Ausschlaggebend hierfür kann zum Beispiel sein, wenn
- Krankheit die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft unzumutbar macht.
- aufgrund von Schwangerschaft die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft unangemessen ist.
- Personen, die nach § 1 AsylbLG leistungsberechtigt sind, ein ausreichend hohes Erwerbseinkommen oder Vermögen haben, sodass sie den gesamten Lebensunterhalt für sich und ihre Familie, wenn vorhanden, selbst tragen können.
- Eheleute oder Eltern und ihre minderjährigen Kinder einen unterschiedlichen ausländerrechtlichen Status haben und mindestens eine Person aufgrund ihres Aufenthaltsstatus zum Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft berechtigt ist.
Die Asylbewerber*innen müssen das Vorliegen eines solchen begründeten Ausnahmefalls durch entsprechende Belege nachweisen.
Ein begründeter Ausnahmefall liegt in der Regel jedoch nicht vor bei Personen, die nicht im Besitz gültiger Pässe sind, obwohl sie in zumutbarer Weise einen Pass erlangen könnten, oder die bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten nicht mitwirken.
3. Zuständigkeit für die Auszugsgestattung:
- Bei einer Unterbringung in staatlicher Gemeinschaftsunterkunft: die Regierung von Mittelfranken, Marienstr. 21, 90402 Nürnberg. Telefon: 09123 8958 137. -205, -172, E-Mail: poststelle.marienstrasse@reg-mfr.bayern.de, Internetseite: Asylbewerber; Beantragung einer Auszugsgestattung - Regierung von Mittelfranken (bayern.de)
- Bei einer Unterbringung in einer Asylunterkunft des Landkreises Nürnberger Land: Sozialamt, Ausländerbehörde – Landratsamt Nürnberger Land
Der Auszug aus der Unterkunft darf nur im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Ausländerbehörde gestattet werden.
Der Auszug aus der Unterkunft darf nur nach der Genehmigung der Ausländerbehörde beziehungsweise der Regierung von Mittelfranken erfolgen.
- Umverteilungsantrag
- Mietvertrag
- Einkommensnachweise
Art. 4 Abs 3, 4, 5 Aufnahmegesetz (AufnG)
§§ 14 Abs. 3, 19 Abs. 2, 3 Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl)
Frau Cosgrove
Sachbearbeiterin Buchstaben: A bis F, Y bis Z
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Telefonische Sprechzeiten:
Montag und Dienstag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Mittwoch und Donnerstag von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Herr Strobel
Sachbearbeiter Buchstaben: G bis X
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
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Montag und Dienstag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Mittwoch und Donnerstag von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr