Im Bundesgebiet gibt es für ausländische Familienangehörige die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft – den sogenannten Familiennachzug.
Ausländische Staatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel in Deutschland können Ehe- oder Lebenspartner*innen nachziehen lassen.
Bei anderen Familienangehörigen als Partner*innen und minderjährigen Kindern kann ein Familiennachzug nur zugelassen werden, wenn es sich um einen außergewöhnlichen Härtefall handelt.
Deutsche Staatsbürger*innen können Ehe- oder Lebenspartner*innen und minderjährige Kinder nachziehen lassen.
Eine Besonderheit bildet die Personengruppe der minderjährigen unbegleiteten Flüchtlinge. Diese können bis zur Erreichung Ihres 18. Lebensjahres ihre Eltern nachziehen lassen.
Wenn Sie sich als ausländische*r Staatsangehörige*r mit einem Aufenthaltstitel in Deutschland aufhalten, können Sie Ihre ledigen minderjährigen Kinder nachziehen lassen.