Die sogenannte Anspruchseinbürgerung ist die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an Ausländer und Ausländerinnen, welche nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz einen Anspruch hierauf haben. Sie muss beantragt werden und wird durch Aushändigung einer besonderen Einbürgerungsurkunde vollzogen.
Die Voraussetzungen richten sich nach § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG). Folgende Voraussetzungen müssen Sie erfüllen, damit Sie als Ausländer oder Ausländerin Anspruch auf eine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband haben:
- Sie müssen sich seit fünf Jahren rechtmäßiger und gewöhnlicher in Deutschland aufhalten.
- Ihre Identität und Staatsangehörigkeit müssen klar sein.
- Sie brauchen
- eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke oder
- eine Blaue Karte EU oder
- als Staatsangehöriger oder Staatsangehörige der Schweiz oder dessen Familienangehörige/Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit oder
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht
- Sie müssen für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen den Lebensunterhalt sichern können. Dafür dürfen Sie keine Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches in Anspruch nehmen (bei ehemaligen Gastarbeitern ist eine Ausnahme bei Leistungsbezug, der nicht zu vertreten ist, möglich).
- Sie müssen ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen. Das bedeutet, sie brauchen mindestens das Zertifikat Deutsch B1 oder eine in Deutschland abgeschlossene Schul- oder Berufsausbildung. Bei ehemaligen Gastarbeitern oder Vertragsarbeitnehmern der früheren DDR sowie deren im zeitlichen Zusammenhang nachgezogenen Ehegatten ist es ausreichend, wenn sie sich mündlich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben auf Deutsch verständlich machen können.
- Sie benötigen ausreichende Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Dafür können Sie den Test „Leben in Deutschland“ machen oder eine in Deutschland abgeschlossene Schul- oder Berufsausbildung vorweisen.
- Sie dürfen nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sein.
- Sie müssen sich zu freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennen.
- Sie müssen sich zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtherrschaft, insbesondere zum Schutz jüdischen Lebens sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges bekennen.
- Sie dürfen keine Mehrehe führen und es dürfen keine Hinweise auf Missachtung der Gleichberechtigung von Mann und Frau vorliegen.
Eine Anspruchseinbürgerung läuft wie folgt ab:
- Telefonische Beratung vorab mit Zusendung der Antragsunterlagen (entfällt bei Online-Verfahren)
- Antragstellung
- Überprüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen durch Anfragen an verschiedene Stellen (Wohnortgemeinde, Kriminalpolizei, Verfassungsschutz, Bundeszentralregister)
- Entscheidung über das Verfahren und Ausstellung und Aushändigung der Einbürgerungsurkunde
Wie lange Ihre Anspruchseinbürgerung dauert, hängt von Ihrem individuellen Fall ab.
Sie benötigen folgende Unterlagen:
- Einbürgerungsantrag (Online oder Vordrucke bei der Kreisverwaltungsbehörde bitte telefonisch anfordern)
- gültiger Reisepass oder Ausweis
- Aufenthaltstitel, Freizügigkeitsbescheinigung
- Nachweise zum Personenstand (zum Beispiel Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil; ausländische Urkunden müssen mit beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden)
- Nachweis über Ausreichende Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (Test „Leben in Deutschland“ oder in Deutschland abgeschlossene Schul- oder Berufsausbildung)
- Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache (mindestens Zertifikat Deutsch B1 oder in Deutschland abgeschlossener Schul- oder Berufsausbildung)
- Nachweise über Einkommen, Alterssicherung, Vermögen und Unterhaltsregelungen
Die Aufzählung ist nicht abschließend. Je nach Ihrem individuellen Fall können noch zusätzliche Unterlagen benötigt werden.
Grundsätzlich: 255,00 Euro
Miteinbürgerung minderjähriger Kinder ohne eigenes Einkommen: 51,00 Euro
Die Gebühren werden erst bei Abschluss des Verfahrens fällig.
§ 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV)
Verordnung über die Zuständigkeit der Staatsangehörigkeitsbehörden
Frau Babohn
Sachbearbeiterin Staatsangehörigkeit
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Frau Hollederer
Sachbearbeiterin Staatsangehörigkeit
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz