Die sogenannte Anspruchseinbürgerung ist die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an Ausländer*innen, welche nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz einen Anspruch hierauf haben. Sie muss beantragt werden und wird durch Aushändigung einer besonderen Einbürgerungsurkunde vollzogen.
Folgende Voraussetzungen müssen Sie erfüllen, damit Sie als Ausländer*in Anspruch auf eine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband haben:
- Sie müssen sich seit acht Jahren rechtmäßiger und gewöhnlicher in Deutschland aufhalten
- Ihre Identität und Staatsangehörigkeit müssen klar sein
- Sie brauchen ein unbefristetes Aufenthaltsrechts
oder
als Staatsangehörige*r der Schweiz oder dessen Familienangehörige*r eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke.
- Sie müssen für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen den Lebensunterhalt sichern können. Dafür dürfen Sie keine Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches in Anspruch nehmen.
- Sie geben Ihre bisherige Staatsangehörigkeit auf oder haben sie bereits verloren.
- Sie müssen ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen. Das bedeutet, sie brauchen mindestens das Zertifikat Deutsch B1 oder eine in Deutschland abgeschlossene Schul- oder Berufsausbildung.
- Sie benötigen ausreichende Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Dafür können Sie den Test „Leben in Deutschland“ machen oder eine in Deutschland abgeschlossene Schul- oder Berufsausbildung vorweisen.
- Sie dürfen nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sein.
- Sie müssen sich zu freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennen.
- Sie müssen gewährleisten, dass Sie sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnen werden.
Eine Anspruchseinbürgerung läuft wie folgt ab:
- Mündliche Beratung vor Antragstellung mit Übersendung oder Aushändigung der Antragsunterlagen
- Antragstellung
- Überprüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen durch Anfragen an verschiedene Stellen (Wohnortgemeinde, Kriminalpolizei, Verfassungsschutz, Bundeszentralregister)
- Gegebenenfalls Ausstellung einer Einbürgerungszusicherung und anschließender Anstoß eines Entlassungsverfahrens aus der bisherigen Staatsangehörigkeit
- Gegebenenfalls Nachweis des Verlustes der bisherigen Staatsangehörigkeit
- Entscheidung über das Verfahren und Ausstellung und Aushändigung der Einbürgerungsurkunde
Wie lange Ihre Anspruchseinbürgerung dauert, hängt von Ihrem individuellen Fall ab.
Sie benötigen folgende Unterlagen:
- Einbürgerungsantrag (Vordrucke sind bei der Kreisverwaltungsbehörde erhältlich.)
- gültiger Reisepass oder Ausweis
- Aufenthaltstitel, Freizügigkeitsbescheinigung
- Handschriftlicher Lebenslauf
- aktuelles Lichtbild
- Nachweise zum Personenstand (zum Beispiel Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil; ausländische Urkunden müssen mit beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden)
- Nachweis über Ausreichende Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (Test „Leben in Deutschland“ oder in Deutschland abgeschlossene Schul- oder Berufsausbildung)
- Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache (mindestens Zertifikat Deutsch B1 oder in Deutschland abgeschlossener Schul- oder Berufsausbildung)
- Nachweise über Einkommen, Alterssicherung, Vermögen und Unterhaltsregelungen
- Gegebenenfalls weitere Unterlagen, die Ihren individuellen Einzelfall betreffen
Grundsätzlich: 255,00 Euro
Miteinbürgerung minderjähriger Kinder ohne eigenes Einkommen: 51,00 Euro
Die Gebühren werden erst bei Abschluss des Verfahrens fällig.
§ 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV)
Verordnung über die Zuständigkeit der Staatsangehörigkeitsbehörden
Frau Hollederer
Sachbearbeiterin Staatsangehörigkeit
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Frau Babohn
Sachbearbeiterin Staatsangehörigkeit
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz