Zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen benötigen Sie eine Waffenbesitzkarte. Stellen Sie dafür den "Antrag Waffenerlaubnis" beim Landratsamt Nürnberger Land. Von der Waffenbesitzkartenpflicht ausgenommen sind zum Beispiel Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, sowie Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen, die ein entsprechendes Prüfzeichen aufweisen. Diese Waffen dürfen ab 18 Jahren erlaubnisfrei erworben, aber nicht geführt werden.
Die Waffenbesitzkarte berechtigt Sie, die tatsächliche Gewalt über die darin eingetragene Waffe auszuüben und sie zum Beispiel zum Schießstand oder zur Reparatur zu Büchsenmacher*innen zu transportieren. Beim Transport darf die Waffe nicht zugriffsbereit und nicht schussbereit sein.
Erwerb und Besitz von Munition
Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird Ihnen durch Eintragung in Ihre Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt.
Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.
Erwerb und Besitz von Waffen durch einen schießsportlichen oder jagdlichen Verein
Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden.
Diese Art der Waffenbesitzkarte ist mit der Auflage verbunden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Haftpflichtversicherungsnachweises eine verantwortliche Person benannt hat. Für diese Person müssen die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WaffG nachgewiesen werden. Dabei muss die benannte Person nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich dem Landratsamt mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nachgewiesen werden, wird die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis widerrufen und die Waffenbesitzkarte muss zurückzugeben werden.
Für eine Erlaubnis müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Sie müssen
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
beziehungsweise für den Erwerb und Besitz großkalibriger Waffen durch Sportschützen das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Ab dem 25. Lebensjahr wird für Großkaliberwaffen kein obligatorisches Gutachten mehr über die Eignung (§6 WaffG) gefordert. - die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzen,
- die erforderliche Sachkunde und
- ein Bedürfnis nachweisen.
Ausnahme: Wenn Sie Waffen erben, werden keine Sachkunde- und Bedürfnisnachweise gefordert.
Ihre Zuverlässigkeit wird generell durch das Landratsamt Nürnberger Land überprüft. Nachweise der Sachkunde und des Bedürfnisses sind von Ihnen selbst zu erbringen.
In aller Regel benötigen Sie vor dem Erwerb einer Schusswaffe eine waffenrechtliche Erlaubnis durch das Landratsamt. Als Inhaber*in gültiger deutscher Jagdscheine können Sie typische Jagdlangwaffen erwerben. Diese müssen Sie jedoch innerhalb von zwei Wochen nach dem Erwerb in Ihre Waffenbesitzkarte eintragen. Diese zweiwöchige Frist gilt bei allen Ein- und Austrägen aus einer Waffenbesitzkarte. Erbende haben einen Monat nach Annahme der Erbschaft beziehungsweise Ablauf der für die Ausschlagung vorgeschriebenen Frist Zeit, eine Waffenbesitzkarte zu beantragen. Wenn Sie als Erbberechtigte*r die Waffe einer verstorbenen Person in Besitz nehmen, müssen Sie dies dem Landratsamt unverzüglich melden.
Für Sportschütz*innen im Verein:
- Sachkundebescheinigung
- Bedürfnisbescheinigung des anerkannten schießsportlichen Verbandes mit Angaben über insbesondere die Mitgliedschaft in einem schießsportlichen Verein
- Bescheinigung über die Zulassung und Erforderlichkeit der Waffe für eine bestimmte Disziplin nach der genehmigten Sportordnung des Schießsportverbandes
Für Jäger*innen:
- gültiger Jagdschein
Für Erbende:
- Erbnachweis, gegebenenfalls Verzichtserklärung der übrigen Erbenden
Für Sammler*innen:
- Sachkundenachweis
- Nachweis über die kulturhistorische Bedeutung des beantragten Sammelgebietes
Bei Gefährdung:
- Glaubhaftmachung, dass Sie wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sind und dass der Erwerb und Besitz einer Schusswaffe geeignet ist, diese Gefährdung zu mindern
- Sachkundenachweis
Grundsätzlich muss immer die Lagerung der Waffen in einem dafür geeigneten Tresor nachgewiesen werden.
Bitte melden Sie sich für Ihr Anliegen unter folgendem Link an: Terminvergabe
Die Gebühren für die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte beginnen bei 30,00 Euro und steigen je nach Menge und Munitionserwerbsberechtigungen dementsprechend an.
Waffengesetz
Herr Bezold
Sicherheits- und Gewerberecht, Brand- und Katastrophenschutz
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Herr Knippelberg
Sicherheits- und Gewerberecht, Brand- und Katastrophenschutz
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz