Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände werden die erforderlichen ärztlichen und zahnärztlichen Behandlungen, einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln, sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen gewährt.
Zusätzlich können Leistungen gewährt werden, wenn diese zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind.
Diese Leistungen können Ausländer*innen erhalten, die sich tatsächlich in Deutschland aufhalten und die
- eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen
- oder eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
- oder vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
- oder einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen.
Außerdem können auch Ehe- oder Lebenspartner*innen oder minderjährige Kinder von Ausländer*innen, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, solche Leistungen erhalten.
Wenn Sie diese Krankenhilfe in Anspruch nehmen möchten, erhalten Sie pro Quartal einen Krankenschein, den das Landratsamt an Ihre jeweilige Hausarztpraxis schickt. Ihre Hausärztin oder Ihr Hausarzt schicken Sie dann zu weiteren Ärzt*innen, falls das nötig ist.
Das Landratsamt stellt diesen Schein nur dann aus, wenn es dazu aufgefordert wird. Das muss entweder die Hausärztin oder der Hausarzt tun oder die Person, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllt und leistungsberechtigt ist.
Wenn eine Überweisung an eine Praxis aus einem anderen medizinischen Fachgebiet nötig sein sollte, muss die Hausarztpraxis dem Überweisungsschein eine Kopie des Krankenscheins des Landratsamtes beifügen.
Folgende Leistungen dürfen Ärzt*innen für Ausländer*innen nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Amtes erbringen:
- Psychotherapie
- Strahlentherapie
- Humangenetik
- Verordnung von Krankenpflege
- Verordnung von Rehabilitationsmaßnahmen
- Verordnung von Vorsorgekuren
Verordnung von Hilfsmitteln, sofern diese mehr als 250 Euro kosten.
Der Krankenschein gilt jeweils für das Kalendervierteljahr, in dem er ausgestellt wurde, oder für den im Behandlungsschein angegebenen Zeitraum.
§§ 4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
§§ 6 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Frau Vollmer
Sozialwesen und besondere soziale Angelegenheiten
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz