Waffen, zum Beispiel Schusswaffen, bestimmte Messer, Schwerter, CS-Verteidigungsspray oder ähnliches werden nach dem Waffengesetz in verschiedene Kategorien eingeteilt. Der Umgang mit ihnen ist unterschiedlich geregelt.
Waffen sind laut Definition des Waffengesetzes Gegenstände, welche dazu bestimmt sind,
- Lebewesen physisch zu verwunden oder zu töten beziehungsweise
- Lebewesen physisch in ihrer Handlungsfähigkeit zu beeinträchtigen oder handlungsunfähig zu machen.
Ein Küchenmesser ist demzufolge keine Waffe, ein vom Händler angepriesenes „Kampfmesser“ jedoch schon. Ein stumpfes Schwert ist auch keine Waffe, sondern ein Dekorationsgegenstand. Sollte das Schwert jedoch nachgeschliffen werden, so handelt es sich um eine Waffe.
Der Umgang mit Waffen oder Munition ist Ihnen im Regelfall nur gestattet, wenn Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ausnahmen gibt es zum Beispiel beim Schießen auf genehmigten Schießstätten unter Aufsicht.
Für den Erwerb und Besitz von großkalibrigen Waffen beträgt das Mindestalter bei Sportschütz*innen in der Regel 21 Jahre. Für den Erwerb großkalibriger Schusswaffen müssen Personen zwischen 18 und 25 Jahren zusätzlich ein medizinisch-psychologisches Gutachten über ihre persönliche Eignung vorlegen. Hiervon befreit sind Jäger*innen.
Wenn Sie mit Waffen oder Munition umgehen wollen, brauchen Sie in den meisten Fällen eine waffenrechtliche Erlaubnis des Landratsamts. Diese Erlaubnis wird auf Antrag zum Beispiel in Form einer Waffenbesitzkarte, eines Waffenscheins, einer Schießerlaubnis oder einer Herstellungs- und Handelserlaubnis ausgestellt.
Voraussetzungen für die Erteilung dieser Erlaubnisse sind in aller Regel, dass Sie
- zuverlässig sind,
- geistig und körperlich geeignet sind,
- ein Bedürfnis glaubhaft machen können,
- die notwendige Sachkunde haben und
- in einigen Fällen eine entsprechende Haftpflichtversicherung besitzen.
Die Zuverlässigkeit ist im Regelfall dann gegeben, wenn Sie sich bisher gesetzestreu verhalten haben. Ein Bedürfnis kann vor allem bei Sportschützen, Jägern, Waffensammler*innen und nachweislich erheblich gefährdeten Personen vorliegen. Die Sachkunde können Sie bei staatlichen Behörden, privaten Institutionen, zum Beispiel Sportvereinen, oder bei der Ausbildung zum Jäger oder zur Jägerin erlangen.
Sofern Sie Schusswaffen oder Munition besitzen, müssen Sie dafür Sorge tragen, dass diese Waffen sicher verwahrt sind. Dies soll verhindern, dass Schusswaffen oder Munition abhandenkommen oder das Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, diese Gegenstände unbefugt an sich nehmen.
Zur Reduzierung der Wartezeiten empfehlen wir Ihnen eine Terminvereinbarung vor Ihrer Vorsprache im Sachbereich Waffenrecht.
Wir können so sicherstellen, dass Herr Bezold, Herr Knippelberg oder Frau Schwarz anwesend ist. Insbesondere bedingt durch Außendienste und Weiterbildungsmaßnahmen kann eine durchgehende Besetzung des Sachbereichs leider nicht garantiert werden.
Zur Terminvereinbarung wenden Sie sich bitte an eine der Kontaktpersonen (siehe unten). Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Bitte melden Sie sich für Ihr Anliegen unter folgendem Link an: Terminvergabe
Waffenrechtliche Erlaubnisse sind wie auch andere staatliche Erlaubnisse gebührenpflichtig, die Gebühren variieren jedoch stark je nach Anliegen.
Herr Bezold
Sicherheits- und Gewerberecht, Brand- und Katastrophenschutz
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Herr Knippelberg
Sicherheits- und Gewerberecht, Brand- und Katastrophenschutz
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Frau Schwarz
Sicherheits- und Gewerberecht, Brand- und Katastrophenschutz
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz