Der Landkreis kann zur Regelung seiner eigenen Angelegenheiten Satzungen erlassen. So kann er beispielsweise durch Satzung die Benutzung seines Eigentums und öffentlicher Einrichtungen regeln. Beispiele hierfür sind Satzungen im Bereich der Abfallwirtschaft.
Satzungen zur Regelung übertragener Angelegenheiten sowie Satzungen, die Verstöße gegen ihre Regelungen mit Geldbuße bedrohen, sind nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig.
Das Verfahren zum Satzungserlass ist in der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern geregelt.
Daneben können Landkreise auch Verordnungen erlassen, wenn es gesetzlich vorgesehen ist. Allgemeine Regelungen zum Verfahren beim Erlass kommunaler Verordnungen finden sich im Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG). Das LStVG und andere Gesetze enthalten überdies Ermächtigungen zum Erlass von Verordnungen durch den Landkreis auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Beispiele hierfür sind Satzungen im Bereich der Landschaftsschutzgebiete.
Art. 17 ff. Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Art. 12 ff. Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)
Einzelne Ermächtigungen und Ordnungswidrigkeiten
Art. 42 ff. Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)
Verfahren beim Erlaß von Verordnungen
Normenkontrollantrag gem. § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)