Für Vollzeitausbildungen an Schulen wird Ausbildungsförderung nach den Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) und des Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetzes (BayAföG) geleistet. In Bayern können unter bestimmten Voraussetzungen die Klassen 5 bis 9 von Realschulen und Gymnasien und die Klassen 7 bis 9 von Wirtschaftsschulen gefördert werden.
Die Höhe der Ausbildungsförderung richtet sich danach, welche Art von Ausbildungsstätte man besucht, wie man währenddessen wohnt und ob, und wenn ja, wie, das Einkommen von Eltern oder Ehepartner*innen angerechnet werden kann. In bestimmten Fällen, beispielsweise beim Besuch von Abendgymnasien, Kollegs, Berufsoberschulen ab Jahrgangsstufe 12 oder bei langjähriger Berufstätigkeit, spielt das elterliche Einkommen keine Rolle.
Informationen zum „Schüler-BAföG“ bzw. zum „Aufstiegs-BAföG“ finden Sie unter den jeweiligen Anliegen.
Ausbildungsförderung kann in der Regel nur geleistet werden, wenn Sie die Ausbildung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, beziehungsweisebei Masterstudiengängen vor Vollendung des 35. Lebensjahres – beginnen.
Des Weiteren müssen Sie und Ihre Ausbildung einige persönliche Voraussetzungen erfüllen.
Weitere Informationen dazu finden Sie hier: www.bafög.de
Prüfen Sie, ob Sie wirklich alle Voraussetzungen für die Ausbildungsförderung erfüllen. Stellen Sie dann einen Antrag, die Antragsformulare finden Sie hier.
Achten Sie darauf, dass Sie alle relevanten Fragen beantworten, keine Unterschrift vergessen und alle geforderten Dokumente entweder sofort einreichen oder so bald wie möglich nachreichen.
Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitungszeit, insbesondere im Zeitraum von Juli bis Dezember, zwei bis drei Monate betragen kann. Reichen Sie Ihren Antrag deswegen am besten bereits drei Monate vor Beginn der Ausbildung ein.
Anschließend erhalten Sie einen Bescheid, mit dem Ihnen die Entscheidung über Ihren Antrag mitgeteilt wird. Wenn Ihrem Antrag stattgegeben wurde, wird der Zuschussanteil in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach dem Bescheid ausgezahlt.
Wenn Sie eine Fachschule beziehungsweise Fachakademie besuchen, können Sie wählen zwischen der Ausbildungsförderung, auch Schüler-BAföG genannt, und der Aufstiegsfortbildungsförderung, dem Aufstiegs-BAföG. Das Amt für Ausbildungsförderung im Sachgebiet 41 am Landratsamt berät Sie gerne bei der Auswahl der für Sie günstigeren Förderung.
Für die Bearbeitung der Anträge von Studenten*innen ist das jeweilige Amt für Ausbildungsförderung des Studentenwerks zuständig. Informationen für Hochschulen im Großraum Nürnberg erhalten Sie hier.
Ausbildungsförderung wird nur vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, also ab dem Monat, in dem Sie tatsächlich mit dem Unterricht beginnen. Sie erhalten die Förderung aber frühestens ab dem Monat, in dem Ihr Antrag schriftlich beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung eingeht. Rückwirkend wird Ausbildungsförderung nicht geleistet.
Für jeden Bewilligungszeitraum, in der Regel ein Schuljahr, müssen Sie einen neuen Antrag stellen. Stellen Sie Folgeanträge spätestens zwei Monate vor Ablauf des alten Bewilligungszeitraums, wenn Sie Zahlungsunterbrechungen vermeiden möchten. Der Ferienmonat wird mit dem Folgeschuljahr mitgefördert.
Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitungszeit, insbesondere im Zeitraum von Juli bis Dezember, zwei bis drei Monate betragen kann. Reichen Sie Ihren Antrag also am besten drei Monate vor Beginn des Schuljahres ein.
Damit das Amt für Ausbildungsförderung am Landratsamt Ihren Antrag zügig bearbeiten kann, achten Sie bitte darauf, dass Sie
- alle Fragen in den Formularen beantworten und nicht Zutreffendes streichen,
- alle Formulare unterschreiben,
- Ihrem Antrag alle geforderten Formulare, Erklärungen und Nachweise beilegen. Wenn Sie den Antrag ohne diese Unterlagen abgeben müssen, damit Sie die Frist wahren, schicken Sie die noch fehlenden Formulare und Belege bitte gesammelt und so schnell wie möglich mit der Post.
Sehen Sie bitte davon ab, in den ersten sechs bis acht Wochen nachzufragen, wie der Stand bei Ihrem Antrag ist.
Welche Unterlagen für die Antragsbearbeitung notwendigen sind, ist von mehreren Faktoren abhängig. Fragen Sie am besten vorab bei den Sachbearbeiter*innen nach, welche Unterlagen in Ihrem Fall vorzulegen sind.
Zwingend notwendig sind folgende Unterlagen:
- Antrag auf Ausbildungsförderung (Formblatt 1)
- Schulischer und beruflicher Werdegang (Anlage 1 zu Formblatt 1) – nur beim Erstantrag
- Bescheinigung nach § 9 BAföG – Schulbescheinigung (Formblatt 2)
- Einkommenserklärung der leiblichen Eltern (Formblatt 3)
Legen Sie den Formblättern die entsprechenden Nachweise als Kopie bei.
- Die Formulare für die Beantragung von Ausbildungsförderung ab der 10. Klasse finden Sie hier.
- Die Formulare für die Beantragung von Ausbildungsförderung für die Klassen 5 bis 9 (an Realschulen oder Gymnasien) finden Sie hier.
Sie können Ihren Antrag auch online stellen.
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
Bayerisches Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BayAGBAföG)
Wenn Sie mit der Entscheidung über Ihren Antrag nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit, einen Widerspruch oder eine Klage beim Verwaltungsgericht Ansbach gegen die Entscheidung einzulegen.
Internetauftritt des Bundesministerium für Bildung und Forschung
Internetauftritt des Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
Herr Gutmann
Ausbildungsförderung
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Zuständigkeit Buchstabenbereich: A bis L
Frau Schlenk
Ausbildungsförderung
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Zuständigkeit Buchstabenbereich: M bis Z