Aufgabe der Kriegsopferfürsorge ist es, sich der Beschädigten, ihrer Familien oder ihren Hinterbliebenen in allen Lebenslagen anzunehmen, um die Folgen der Schädigung oder des Verlustes von Partner*innen, Eltern oder Kindern angemessen auszugleichen oder zu mildern. Dafür kommen persönliche Hilfe, Sachleistungen, einmalige und laufende Beihilfen oder auch Darlehen in Betracht.
Die wichtigsten Leistungen der Kriegsopferfürsorge sind:
- Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt
- Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
- Erholungshilfe und Erziehungsbeihilfen
- Hilfen in besonderen Lebenslagen in entsprechender Anwendung der Sozialgesetzbücher, beispielsweise Hilfe zur Pflege oder Krankenhilfe, soweit nicht die Kranken- oder die Pflegeversicherung zuständig sind
- Leistungen zur Teilhabe am Arfbeitsleben
Schulden können in der Regel nicht übernommen werden.
Für einige Hilfen ist das Landratsamt Nürnberger Land, für andere der Bezirk Mittelfranken zuständig. Der Bezirk ist als überörtlicher Träger der Kriegsopferfürsorge ist für Folgendes verantwortlich:
- Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt bei Unterbringung im Altenheim
- Stationäre Hilfe zur Pflege im Altenheim, einschließlich Kurzzeitpflege
- Eingliederungshilfe für Behinderte, beispielsweise Hilfe zur Beschaffung eines Autos und eine Betriebskostenpauschale
- vorbeugende Gesundheitshilfe
- Krankenhilfe
Weitergehende Informationen finden Sie beim Bezirk Mittelfranken.
Darüber hinaus können Kriegs- und Wehrdienstbeschädigte und ihre Hinterbliebenen, falls sie in Bayern wohnen, von der Bayerischen Kriegsopferstiftung Beihilfen und Darlehen erhalten. Diese sind für besondere Fälle wie berufliche Rehabilitation, Erziehungshilfe, Gesundheitshilfe, Wohnungs- und Altenhilfe gedacht.
Weitere Informationen erhalten Sie auch von den verschiedenen Kriegsopferverbänden wie beispielsweise dem VdK oder den Versorgungsämtern (Zentrum Bayern Familie und Soziales).
Voraussetzung ist, dass die Beschädigten wegen der Schädigung und die Hinterbliebenen wegen des Verlustes des Ehegatten oder der -gattin, des Elternteils, Kindes oder Enkelkindes nicht in der Lage sind, den anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen Leistungen nach den bereits genannten Gesetzen und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken.
Beschädigte und Ihren Familienmitgliedern, sowie Hinterbliebenen, denen eine Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz, nach dem Soldatenversorgungsgesetz oder dem Zivildienstgesetz gewährt wird, können Hilfen im Rahmen der Kriegsopferfürsorge erhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt dies auch für Familienmitglieder. Leistungen im Rahmen der Kriegsopferfürsorge sind einkommens- und vermögensabhängig, außer bei einem rein schädigungsbedingten Bedarf.
Ob und in welcher Höhe Einkommen anzurechnen ist, richtet sich nach unterschiedlichen und individuellen Einkommensgrenzen. In der Kriegsopferfürsorge gelten jedoch höhere Einkommensgrenzen und Vermögensfreigrenzen als in der Sozialhilfe.
Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden nur auf Antrag gewährt und sind abhängig von den Feststellungen der Versorgungsverwaltung (Versorgungsamt) hinsichtlich der grundsätzlichen Anspruchsberechtigung. Anträge erhalten Sie entweder bei der zuständigen Kriegsopferfürsorgestelle im Landratsamt Nürnberger Land oder beim Bezirk Mittelfranken. Welche Antragsformulare Sie benötigen, besprechen Sie bitte vorab mit der zuständigen Stelle im Landratsamt Nürnberger Land, um den individuellen Bedarf ermitteln zu können.
Die Höhe der Geldleistungen bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem anzuerkennenden Bedarf und dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen.
Welche Unterlagen Sie für einen Antrag brauchen, kommt auf Ihren speziellen Fall an. Rufen Sie bei den unten genannten Ansprechpartner*innen an und erklären Sie diesen Ihre Situation. Sie werden Ihnen dann gern alle notwendigen Unterlagen zukommen lassen.
Grundsätzlich werden folgende Unterlagen benötigt:
- der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes (Zentrum Bayern Familie und Soziales) über die anerkannten Gesundheitsstörungen,
- Personalausweis oder Pass,
- aktuelle Nachweise über Einkommen und Vermögen,
- Nachweise der Kosten der Unterkunft sowie
- Nachweise über bestehende Versicherungen, Ablehnungsbescheide von anderen Sozialleistungsträgern
Es fallen keine Kosten oder Gebühren an.
§§ 25 - 27j Bundesversorgungsgesetz (BVG)
Wenn Sie mit der Entscheidung des Landratsamtes - beispielsweise einer Ablehnung Ihres Antrags - nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit, einen Widerspruch oder direkt Klage beim Verwaltungsgericht Ansbach gegen die Entscheidung einzulegen.
Internetauftritt des Zentrums Bayern Familie und Soziales:
https://www.zbfs.bayern.de/opferentschaedigung/leistungen/fuersorge/index.php
Internetauftritt des Bezirks Mittelfranken:
https://www.bezirk-mittelfranken.de/soziales/leistungen-fuer-kriegsopfer-und-deren-angehoerige
Herr Schönfelder
Sozialwesen und besondere soziale Angelegenheiten
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz