Um eine Erlaubnis für Großraum- und Schwertransporte von der Straßenverkehrsbehörde zu bekommen, muss für das betreffende Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination eine fahrzeugtechnische Ausnahmegenehmigung nach § 70 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 StVZO vorliegen.
Die Straßenverkehrsbehörde erteilt eine Erlaubnis außerdem abhängig von den Umständen Ihres jeweiligen Einzelfalles als Einzelerlaubnis, Kurzzeiterlaubnis oder Dauererlaubnis. Die Erlaubnis kann streckenbezogen oder flächendeckend gelten und wird immer unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt.
Eine Erlaubnis wird Ihnen nur erteilt, wenn
- eine Beförderung auf der Schiene oder auf dem Wasser nicht möglich ist oder unzumutbare Mehrkosten entstehen würden.
- geeignete Straßen zur Verfügung stehen.
- die Ladung unteilbar ist.
- eine fahrzeugbezogene Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO von den Vorschriften über Abmessungen und Gewichte vorliegt.
Der erforderliche Antrag ist über eine Registrierung in VEMAGS zu stellen.
Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO von den Vorschriften der Abmessungen, Achslasten, Gewichte und Kurvenlaufverhalten für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen ist die Regierung der Oberpfalz zuständig.
- Fahrzeugbezogene Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO
- Gutachten zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO
- Versicherungsbestätigungen gemäß § 70 StVZO
- Haftungserklärung
VEMAGS® ist das bundeseinheitliche Produkt zur Online-Abwicklung des Antrags- und Genehmigungsverfahrens für Großraum- und Schwertransporte (GST) aller 16 Bundesländer und des Bundes.
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Frau Sieber
Straßenverkehrsbehörde
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Frau Barth
Straßenverkehrsbehörde
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz