Das Bayerische Versammlungsgesetz gewährt allen das Recht, öffentliche Versammlungen zu veranstalten und an solchen Versammlungen teilzunehmen.
Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel finden auf allgemein zugänglichen Straßen, Plätzen und Wegen statt, weshalb nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz der zuständigen Versammlungsbehörde vorbehalten bleiben muss, etwa zum Schutz der Versammlungsteilnehmer und Teilnehmerinnen und den Teilnehmern und Teilnehmerinnen am allgemeinen Straßenverkehr Regelungen zu treffen.
Voraussetzung dafür ist die Information darüber, dass eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel als ortsfeste oder sich fortbewegende Versammlung stattfinden soll. Deshalb müssen Sie Ihre Versammlung rechtzeitig beim Landratsamt (bei Eilversammlungen auch bei der Polizei) anmelden. Dies gilt unabhängig von der erwarteten Zahl der Teilnehmer und Teilnehmerinnen. Folgende Angaben müssen Sie dafür machen:
- Ort der Versammlung (bei sich fortbewegenden Versammlungen der Streckenverlauf),
- Zeitpunkt (beabsichtigter Beginn und voraussichtliches Ende der Versammlung),
- Thema,
- Veranstalter und Leitung mit persönlichen Daten (Name, Vorname, Geburtsname, Anschrift).
Sie erhalten daraufhin von der Behörde eine Anzeigebestätigung, die je nach den Umständen des Einzelfalls mit Beschränkungen verbunden sein kann.
Für Versammlungen in geschlossenen Räumen besteht keine Anzeigepflicht.
Bitte benutzen Sie bei Anmeldung per E-Mail das Funktionspostfach versammlungen@nuernberger-land.de.
Öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen (Art. 10 ff. BayVersG) müssen Sie nicht anmelden. Diese können nur im Einzelfall verboten oder beschränkt werden, wenn unmittelbare Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung drohen. Unter diesen Umständen kann auch eine bereits stattfindende Versammlung von der Polizei aufgelöst werden.
Eine Versammlung unter freiem Himmel müssen Sie nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz 48 Stunden, bevor Sie die Versammlung öffentlich bekanntgeben, anmelden. Damit ist nicht der Beginn der Versammlung gemeint, sondern der Zeitpunkt, an dem Sie die Öffentlichkeit über Ihre geplante Versammlung informieren. Samstage, Sonn- und Feiertage bleiben bei der Fristberechnung außer Betracht.
Für sogenannte Eil- und Spontanversammlungen gelten besondere Regelungen.
Die Bearbeitungsdauer hängt von der Art und Größe Ihrer Versammlung ab.
Versammlungsanzeige Onlineformular
Die Anmeldung ist kostenfrei.
Herr Klieber
Sicherheitsbehörde
Allgemeine Angelegenheiten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz