Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter des Kindes. Er beträgt seit dem 1. Januar 2024 monatlich
- für Kinder von 0 bis 5 Jahre: 230 Euro
- für Kinder von 6 bis 11 Jahre: 301 Euro
- für Kinder von 12 bis 17 Jahre: 395 Euro.
Vom Unterhaltsvorschussbetrag abgezogen werden regelmäßig eingehende Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder die Halbwaisenbezüge, die das Kind nach dessen Tod oder nach dem Tod eines Stiefelternteils erhält.
Das Einkommen des Kindes wird ebenfalls berücksichtigt, sobald es das 15. Lebensjahr vollendet hat und keine allgemeinbildende Schule mehr besucht.
Der Anspruch endet spätestens mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
Ein Kind hat bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres einen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG), wenn es
- seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und
- bei einem seiner Elternteile lebt, das ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem/ seiner Ehe- oder Lebenspartner*in dauernd getrennt lebt und
- nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält.
Ab Vollendung des 12. Lebensjahres, bis maximal zur Vollendung des 18. Lebensjahres, müssen zusätzlich weitere Voraussetzungen erfüllt werden. Es besteht ein Anspruch nur, wenn
- das Kind keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht oder
- das Kind zwar Leistungen nach dem SGB II erhält, aber durch die Unterhaltsvorschussleistung die Hilfsbedürftigkeit des Kindes nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) vermieden werden kann oder
- das Kind zwar Leistungen nach dem SGB II erhält, aber der alleinerziehende Elternteil über ein Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe von mindestens 600 Euro brutto verfügt.
Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht insbesondere nicht, wenn
- beide Elternteile zusammenleben,
- in der häuslichen Gemeinschaft von Kind und Elternteil auch ein Stiefvater oder eine Stiefmutter lebt,
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlich sind,
- die alleinerziehende Mutter bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils nicht mitwirkt.
Den Unterhaltsvorschuss müssen Sie schriftlich beim Amt für Familie und Jugend beantragen. Nutzen Sie dafür bitte die Unterlagen, die Sie unter "Formulare" finden.
Bitte wenden Sie sich zunächst telefonisch oder per E-Mail an die für Sie zuständige Kontaktperson, um Wartezeiten zu vermeiden.
Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder –ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz)
Frau Graf
Amt für Familie und Jugend
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
zuständig für Personen, deren Nachnamen mit den Buchstaben A bis Ge beginnen
Frau Fetzer
Amt für Familie und Jugend
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
zuständig für Personen, deren Nachnamen mit den Buchstaben Gf bis Kr beginnen
Frau Weber
Amt für Familie und Jugend
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
zuständig für Personen, deren Nachnamen mit den Buchstaben Ks bis R beginnen
Frau Oeller
Amt für Familie und Jugend
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
zuständig für Personen, deren Nachnamen mit den Buchstaben S bis Z beginnen