Zu einzelnen Fragen Ihres Bauvorhabens können Sie beim Bauamt einen Vorbescheid beantragen.
Stellen Sie Ihren Antrag auf Vorbescheid bitte vor Beantragung der Baugenehmigung.
Bitte beachten Sie dabei, dass nur Gegenstand des Vorbescheides sein kann, was auch Gegenstand im späteren Baugenehmigungsverfahren ist.
Bei der späteren Entscheidung über die Baugenehmigung ist die Untere Bauaufsichtsbehörde an den Vorbescheid gebunden, soweit dieser eine Regelung zum Vorhaben trifft. Der Vorbescheid ist somit ein vorweg genommener Teil der Baugenehmigung selbst.
Ein Antrag auf Vorbescheid ist beispielsweise zur Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit sinnvoll.
Der beantragte Vorbescheid wird Ihnen nur dann erteilt, wenn Ihr Vorhaben genehmigungspflichtig ist. Öffentlich-rechtliche Vorschriften dürfen Ihrem Vorhaben nicht entgegenstehen.
Ein Vorbescheid darf nur für einzelne Fragen des Bauvorhabens erteilt werden. Die entscheidenden Fragen sind dabei konkret zu benennen. Er kann nicht dahingehend erteilt werden, dass die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften festgestellt wird.
Schriftliche Einreichung:
- Beteiligen Sie Ihre Nachbarn, indem Sie diesen den Lageplan und die Bauzeichnungen zur Zustimmung vorlegen. Diese Zustimmung muss schriftlich erfolgen. Die Bauaufsichtsbehörde kann bei Anträgen auf Vorbescheid ausnahmsweise auf die Durchführung der Nachbarbeteiligung verzichten, wenn Sie dies beantragen.
- Reichen Sie Ihren Antrag bitte im digital vorgesehenen Verfahren oder schriftlich in dreifacher Ausfertigung und unter Verwendung der vorgegebenen Formulare beim Landratsamt ein.
- Die Untere Bauaufsichtsbehörde prüft den Antrag und entscheidet über ihn.
- Vor einer Entscheidung hat die untere Bauaufsichtsbehörde die Stellen zu beteiligen, deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Antrag auf Vorbescheid durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist oder ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags nicht beurteilt werden kann. Das können zum Beispiel die Untere Immissionsschutzbehörde, die Untere Wasserrechtsbehörde oder die Straßenverkehrsbehörde sein. Bei Anträgen auf Vorbescheid ist dies abhängig von der gestellten Frage.
Der Vorbescheid gilt drei Jahre, wenn er nicht kürzer befristet ist. Die Frist kann jeweils um bis zu zwei Jahre verlängert werden, wenn das die Bauherrin oder der Bauherr vor Ablauf der Geltungsdauer des Vorbescheids schriftlich beantragt.
Die Bearbeitungsdauer hängt vom Umfang und der Komplexität des Antrags, der Anzahl der beteiligten Stellen und der aktuellen Auslastung der Behörde sowie der Vollständigkeit und Richtigkeit der eingereichten Unterlagen ab.
Dem Antrag auf Vorbescheid sind nur diejenigen Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind, mindestens jedoch:
- Formular „Bauantrag“ (Antrag auf Vorbescheid ankreuzen)
- Auszug aus dem Katasterkartenwerk (Eigentümerverzeichnis) und Lageplan (Maßstab 1:1000 mit Eintragung des Bauvorhabens) - nicht älter als ein halbes Jahr –
- Bauzeichnungen beziehungsweise Bauskizzen
Hier finden Sie sämtliche Bauantragsformulare.
Die verbindlich vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr bekannt gemachten Bauvordrucke können einzeln oder als Zip-Datei heruntergeladen werden. Sie haben außerdem Zugriff auf Erläuterungen zu bestimmten Bauantragsformularen.
Seit dem 1. November 2023 ist das Landratsamt Nürnberger Land an den Digitalen Bauantrag angebunden. Dadurch besteht die Möglichkeit, alle gängigen bau- und abgrabungsaufsichtlichen Anträge und Anzeigen digital einzureichen. Weitere Informationen dazu erhalten Sie hier.
Je nach anfallendem Verwaltungsaufwand beträgt die Gebühr für einen Vorbescheid zwischen 40 und 2.500 EUR.
Die Gebühren können Ihnen auf die spätere Baugenehmigung bis zur Hälfte angerechnet werden.
Art. 71 Bayerische (BayBO)
Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtlicher Anträge und Anzeigen (Bauvorlagenverordnung – BauVorlV)
Frau Hoffmann
Sachgebietsleiterin
Bauen, Planungsrecht und Denkmalschutz
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Frau Troll-Lehmeier
Sachgebietsleiterin Bautechnik
Bauen, Planungsrecht und Denkmalschutz
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Entnehmen Sie gern dieser Tabelle, welche Fachkraft am Landratsamt Sie bezüglich Ihres Bauvorhabens ansprechen können.