Die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden beinhalten vor allem die
- Verkehrsregelung durch Beschilderung
- die Schulwegsicherheit
- die Durchführung von Verkehrsschauen und
- die Verkehrssicherheitsarbeit in den örtlichen Unfallkommissionen
In der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) wird vorgegeben wie Sie sich als Verkehrsteilnehmer*in im Straßenverkehr zu verhalten haben.
Wo dies nicht ausreicht, um die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten, kann die Straßenverkehrsbehörde Verkehrszeichen aufstellen. Dazu gehören Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen, Hinweiszeichen, Lichtzeichenanlagen, Absperr- oder Leiteinrichtungen und auch Markierungen wie Fußgängerüberwege, Leitlinien, Fahrbahnbegrenzungslinien oder Haltlinien. Die Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.
Eine Beschilderung wird von den Straßenverkehrsbehörden nur dort angeordnet, wo dies aufgrund besonderer Umstände zwingend geboten ist. Die Straßenverkehrsbehörde entscheidet, welche Verkehrsregelung im konkreten Einzelfall erforderlich ist. Um die örtlichen Verhältnisse einschätzen zu können, stimmt sie sich immer mit der Straßenbaubehörde und der Polizei ab. Dabei werden auch die Interessen der Verkehrsteilnehmer*innen, der Anwohner*innen und der Wirtschaftsunternehmen mit abgewogen.
Als Verkehrsteilnehmer*in oder Anwohner*in können Sie eine bestehende Beschilderung infrage stellen oder die Aufstellung einer neuen Beschilderung anregen. Sie haben jedoch keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Beschilderung.
http://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/BJNR036710013.html#BJNR036710013BJNG000300000
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayZustGVerk/true?AspxAutoDetectCookieSupport=1
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayZustVVerk-6?hl=true
http://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/BJNR036710013.html#BJNR036710013BJNG000200000
Herr Bub
Straßenverkehrsbehörde
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz