Wenn Sie eine anerkannte Ausbildung als
- Altenpfleger*in
- Desinfektor*in
- Fachkraft im Ambulanten Pflegedienst
- Ergotherapeut*in
- Diätassistent*in
- Fußpfleger*in medizinisch
- Geburtshelfer*in/ Hebamme/ Entbindungspfleger
- Heilpraktiker*in
- Krankengymnast*in/ Physiotherapeut*in
- Krankenpflegehelfer*in/ Gesundheitspflegehelfer*in
- Krankenpfleger*in/ Gesundheitspfleger*in (inklusive Kinderkrankenpfleger*in)
- Logopäde*Logopädin
- Masseur*in/ med. Bademeister*in
- Notfallsanitäter*in
- Orthoptist*in
- Physiotherapeutin*in
- Podologe*Podologin
- Rettungsassistent*in
- Rettungssanitäter*in
abgeschlossen haben und eine eigene Praxis haben beziehungsweise selbstständig tätig werden, sind Sie verpflichtet, sich beim Gesundheitsamt zu melden.
Entsprechend einer Auskunft des Bay. Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP) ist die Meldepflicht beim Gesundheitsamt für ambulante Pflegeeinrichtungen mit einem Versorgungsvertrag weggefallen.
Zum Hintergrund wird ausgeführt:
Nach § 72 Abs. 3 SGB XI dürfen Versorgungsverträge nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft stehen, Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten und die sich zur Einführung und Weiterentwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements und zur Anwendung aller Expertenstandards nach § 113a SGB XI verpflichten.
Darüber hinaus dürfen seit 01.09.2022 nur noch Pflegeeinrichtungen zugelassen werden, die ihre Pflegekräfte nach oder entsprechend Tarifvertrag oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen oder dem regional üblichen Entlohnungsniveau entlohnen (§ 72 Abs. 3a, 3b SGB XI).
Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unterliegen den vom Medizinischen Dienst regelmäßig und auf Anlass durchzuführenden Qualitätsprüfungen. Dabei wird geprüft, ob die Qualitätsanforderungen nach dem SGB XI und nach den auf dieser Grundlage abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarungen erfüllt sind. Bei Pflegediensten enthalten die Regelprüfungen auch Abrechnungsprüfungen.
Diese Regelung gilt nicht für ambulante Pflegeeinrichtungen ohne Versorgungsvertrag, die von Selbstzahlern in Anspruch genommen werden.
Bitte nutzen Sie für Ihre Meldung unsere Onlineverfahren
- Meldebogen für Heilberufe (gem. Art. 10 GDG Gesundheitsdienstgesetz)
- Meldebogen für Heilpraktiker*innen (Meldepflicht gemäß Art. 10 Abs. 2 und Abs. 3 Gesundheitsdienstgesetz – GDG)
- Meldebogen für krankenpflegerische Tätigkeiten (gem. Art. 16 GDG Gesundheitsdienstgesetz)
- Meldebogen für Heilberufe (gem. Art. 10 GDG Gesundheitsdienstgesetz)
- Meldebogen für Heilpraktiker*innen (Meldepflicht gemäß Art. 10 Abs. 2 und Abs. 3 Gesundheitsdienstgesetz – GDG)
- Meldebogen für krankenpflegerische Tätigkeiten (gem. Art. 16 GDG Gesundheitsdienstgesetz)
Wenn Sie eine Bescheinigung zur Vorlage bei der Krankenkasse benötigen, enstehen Kosten in Höhe von 10 Euro.
- Gesetz über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienstgesetz – GDG)
- Art. 10 Maßnahmen im Rahmen der Berufsaufsicht, Anzeigepflichten
- Art. 16 Krankenpflegerische Tätigkeiten
Sekretariat Gesundheitsamt
Landratsamt Nürnberger Land
Staatliches Gesundheitsamt
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz