Kommunalabgaben, also Abgaben von Einwohner*innen, ansässigen Unternehmen und anderen an eine Kommune, sind beispielsweise
- örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern wie die Hundesteuer,
- kommunale Beiträge, beispielsweise Herstellungsbeiträge für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung,
- Benutzungsgebühren für kommunale Einrichtungen, beispielsweise Wassergebühren und Abwassereinleitungsgebühren,
- Erstattungspflichten für Kosten von Grundstücksanschlüssen
- oder auch die Gewerbe- und Grundsteuer.
Der Abgabesatz wird durch eine Beitrags- oder Gebührenkalkulation ermittelt.
Rechtsgrundlage für die Erhebung kommunaler Abgaben sind eine örtliche Abgabesatzung, die einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen muss, und das Bayerische Kommunalabgabengesetz (KAG).
Personen und Unternehmen, die Abgaben an die Kommune zahlen müssen, können nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGVwGO im sogenannten „fakultativen Widerspruchsverfahren“ gegen diese Forderungen Widerspruch einlegen oder auch unmittelbar Klage erheben. Diese Verfahren sind allerdings grundsätzlich kostenpflichtig. Außerdem müssen sie innerhalb eines bestimmten Zeitraums, nachdem die Forderung zur Zahlung ergangen ist, angestoßen werden. Weitere Informationen zu diesem Widerspruchsverfahren finden Sie hier.
Herr Kalb
Kommunalaufsicht und Gemeindefinanzen
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz