Adoption bedeutet, dass bei der Adoptionsfreigabe eines Kindes durch die Eltern die verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kind vollständig enden. Das heißt, die Herkunftseltern geben ihre Rechte und Pflichten ab. Die Adoptiveltern übernehmen diese für das Kind. Das Kind wird durch die Adoption einem leiblichen Kind gleichgestellt. Eine Adoption hat somit für alle Beteiligten umfassende rechtliche Konsequenzen (Sorgerecht, Erbrecht, Unterhaltsrecht).
Bei der Adoptionsvermittlung sind das Wohl des Kindes, dessen Bedürfnisse sowie die Wünsche und Vorstellungen der leiblichen Eltern ausschlaggebend.
Formen der Adoption
Fremdadoption
Die Fremdadoption beinhaltet eine Vielzahl von Formen, die sich nach dem Grad der Offenheit zwischen Adoptiveltern und Herkunftsfamilie unterscheiden. So kann es zum Beispiel zu einem einmaligen persönlichen Kennenlernen zwischen leiblichen Eltern und Adoptiveltern mit oder ohne Wahrung eines Inkognito kommen. Oder es finden sporadische Kontakte zwischen den leiblichen Eltern, den Adoptiveltern und dem Kind oder Jugendlichen statt. Ebenso können fortlaufend wechselseitige Informationen zwischen Abgebenden und Annehmenden über die Vermittlungsstelle ausgetauscht werden, wobei die Anonymität der Adoptiveltern gewährleistet werden kann.
Fremdadoption aus dem Ausland
Bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland müssen neben den Regelungen des deutschen Rechts die Bestimmungen der betreffenden Staaten mit beachtet werden. Die Vermittlung ist nur über eine anerkannte Auslandsadoptions-Vermittlungsstelle möglich. Die Adoption eines Kindes aus dem Ausland stellt an die zukünftigen Adoptiveltern besondere Anforderungen und eine hohe Risikobereitschaft, da in der Regel nur wenige Informationen zur Vorgeschichte, zur Herkunft und zur gesundheitlichen Situation des Kindes zur Verfügung stehen.
Weitere Informationen über die Auslandsadoption finden Sie beim
Stiefkind- und Verwandtenadoption
Das Jugendamt ist außerdem zuständig für die Adoption eines Stiefkindes durch Ehepartner*in oder Lebenspartner*in des sorgeberechtigten Elternteils und die Adoptionen zwischen Verwandten.
Beratung für Interessierte
Sie haben einen Kinderwunsch und können oder möchten aus verschiedenen Gründen kein eigenes Kind bekommen? Die Adoptionsvermittlungsstelle berät Sie über alle Aspekte einer Adoption, über die notwendigen Unterlagen für ihre Bewerbung sowie über den Ablauf der Prüfung der Adoptionseignung. Bitte wenden Sie sich an die Adoptionsvermittlungsstelle Ihres Wohnortes
Suche nach der Herkunftsfamilie oder Adoptierten
Sie möchten Ihre leiblichen Eltern kennen lernen oder Sie suchen nach Ihrem zur Adoption freigegebenen Kind? Wenn Sie im Landkreis Nürnberger Land wohnen oder im Nürnberger Land zur Adoption frei gegeben wurden (oder haben), dann beraten und unterstützen Sie wir Sie gerne bei Ihrer Suche.
Ungewollt schwanger – wie weiter?
Sie befinden sich durch ein zu erwartendes oder bereits geborenes Kind in einer persönlichen, familiären oder finanziellen Notlage? Sie machen sich Gedanken darüber, wie Ihre und die Zukunft des Kindes aussehen könnten? Sie haben Zweifel, ob sie es trotz der schwierigen Situation schaffen, Ihr Kind selbst zu versorgen und zu betreuen und ihm eine gesicherte und geborgene Kindheit zu geben? Sie haben auch bereits schon über die Möglichkeit einer Adoption nachgedacht?
Um eine verantwortungsbewusste Entscheidung treffen zu können, bietet Ihnen die Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamts Beratungsgespräche an. Diese Gespräche können Ihnen helfen, mehr Klarheit zu bekommen. Die Fachkräfte des Jugendamts informieren Sie auch über Hilfs- und Unterstützungsangebote, falls Sie Ihr Kind selbst erziehen wollen.
Wer nicht verheiratet ist, kann ein fremdes Kind nur allein annehmen. Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten allein annehmen.
Bei Stiefkindadoptionen gibt es nun auch für unverheiratete Paare die Möglichkeit, dass eine Person, die mit einem Elternteil in einer verfestigten Lebensgemeinschaft im gleichen Haushalt lebt, adoptiert. Eine solche liegt vor nach mindestens vierjährigem Zusammenleben oder bei Zusammenleben mit einem gemeinsamen Kind.
Bei Ehepaaren muss ein Ehegatte das 25., der andere das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Der eigentlichen Adoption geht eine angemessene Adoptionspflegezeit voraus.
Auch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft kann das Kind eines Elternteils von Lebensgefährt*innen adoptiert werden, sowohl das Leibliche wie auch das Adoptierte.
Die Beratung bei Ihrer Adoptionsvermittlungsstelle ist kostenlos.
Im Rahmen einer Auslandsadoption fallen für die Adoptivbewerber*innen bei der Adoptionsvermittlungsstelle 1200€ für die Erstellung eines Sozialberichtes an.
§§ 1741 – 1766 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) – Annahme Minderjähriger
§§ 1767 – 1772 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) – Annahme Volljähriger
Beratungsstellen für Schwangere und junge Mütter:
Sie finden hier eine Übersicht, welche Stellen im Landkreis Nürnberger Land/ Stadt Nürnberg zum Thema ungewollt schwanger Rat und Hilfe und Schwangerschaftskonfliktberatung anbieten.
https://www.kh-nuernberger-land.de/unsere-abteilungen/gynaekologie-geburtshilfe
https://nuernberg.donum-vitae-bayern.de/beratung-hilfe/moses-projekt-anonyme-geburt
Staatlich anerkannte Beratungsstelle der pro familia in Nürnberg:
http://www.profamilia.de/angebote-vor-ort/bayern/nuernberg.html
Frau Liebel
Sozialpädagogische Jugendhilfe
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Frau Schillinger
Sozialpädagogische Jugendhilfe
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz