Allgemeines
Die Qualität des Trinkwassers wird in Hinblick auf die menschliche Gesundheit im deutschen Infektionsschutzgesetz Paragraph 37 folgendermaßen definiert:
„Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist."
Die Gesundheitsämter haben dabei die gesetzliche Pflicht, Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen regelmäßig zu überwachen.
Die in der „Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch“ festgelegten Punkte sind:
- die Beschaffenheit des Trinkwassers
- die Aufbereitung des Wassers
- die Pflichten der Wasserversorger*innen
- die Überwachung des Trinkwassers
Die Trinkwasserverordnung ist im Grundsatz europaweit gültig. Teilweise enthält sie in Deutschland aber strengere Vorgaben als das europäische Recht. Diese sind notwendig und zulässig, um national bewährte und für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung wichtige Regelungen zu treffen.
Qualitätssicherung
Die Betreiber*innen von Wasserversorgungsanlagen sind verantwortlich für die einwandfreie Qualität des von ihnen gelieferten Trinkwassers. Diese müssen sie durch eigene Untersuchungen sicherstellen, wobei die Untersuchungen nur von akkreditierten Laboren durchgeführt werden dürfen, die nach TrinkwV zugelassen sind.
Unabhängig davon werden die Wasserversorgungsanlagen vom Gesundheitsamt überwacht.
Die Trinkwasserverordnung schreibt vor, dass die Betreiber*innen einer Wasserversorgungsanlage die Verbraucher*innen mindestens einmal im Jahr über die Qualität des Trinkwassers informieren. Die Informationspflicht umfasst bei einer Wasseraufbereitung auch die verwendeten Aufbereitungsstoffe. Ferner müssen die Verbraucher*innen über ausnahmsweise zugelassene Abweichungen von den Vorgaben der Trinkwasserverordnung oder über Verwendungsbeschränkungen informiert werden.
Die Errichtung, die Inbetriebnahme, die Stilllegung sowie die bauliche und betriebstechnische Änderung von Wasserversorgungsanlagen müssen von den Betreiber*innen dem Gesundheitsamt angezeigt werden.
Auch Brauchwasseranlagen (zum Beispiel bei Regenwassernutzung), die im Haushalt zusätzlich zur Trinkwasseranlage installiert sind, sind anzeigepflichtig.
Rechtsgrundlagen, bayernweit: Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
Infoseite des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Team der Hygienekontrolleure
Landratsamt Nürnberger Land
Staatliches Gesundheitsamt
Waldluststraße 1
91207 Lauf a. d. Pegnitz