Nach § 34 b Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) brauchen Sie eine Erlaubnis, wenn Sie gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern wollen. Zu den beweglichen Sachen gehören auch Früchte auf dem Halm und Holz auf dem Stamm.
Als Versteigerer oder Versteigerin unterliegen Sie bei der Gewerbeausübung den Vorgaben der Versteigererverordnung (VerstV). Sie müssen zum Beispiel:
- bis spätestens zwei Wochen vor der Versteigerung ein Verzeichnis der zu versteigernden Sachen anfertigen, in dem das Versteigerungsgut der Auftraggeber oder Auftraggeberinnen einheitlich zu kennzeichnen ist (§ 2 VerstV);
- jede Versteigerung spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin der zuständigen Behörde sowie der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll, schriftlich unter Angabe von Ort und Zeitpunkt der Versteigerung sowie der Gattung der zu versteigernden Ware anzeigen (§ 3 VerstV);
- für die Dauer von mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsguts geben (§ 4 VerstV);
- über jeden Versteigerungsauftrag und dessen Abwicklung Buch führen (§ 8 VerstV).
Bei Personengesellschaften ist Gewerbetreibender jeder geschäftsführende Gesellschafter, bei juristischen Personen wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.
Besonders sachkundige Versteigerer und Versteigerinnen mit Ausnahme juristischer Personen können von der zuständigen Behörde öffentlich bestellt werden (§ 34 Abs. 5 GewO).
Erlaubnisvoraussetzungen sind Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse.
Bei Antrag auf öffentliche Bestellung muss die besondere Sachkunde nachgewiesen werden.
Sie benötigen:
- Antragsformular
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde zum Direktversand an das Landratsamt Nürnberger Land (ein privates Führungszeugnis wird nicht anerkannt)
- Gewerbezentralregisterauszug, zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde
- Eine Bestätigung, dass keine steuerlichen Bedenken bestehen, die Erlaubnis nach § 34b GewO zu erteilen (zu beantragen beim zuständigen Finanzamt)
- Eine Bescheinigung, dass in den letzten fünf Jahren weder ein Insolvenzverfahren eröffnet noch ein Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen wurde. Diese beantragen Sie beim Amtsgericht Nürnberg-Insolvenzgericht.
- Eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht Hof - Zentrales Vollstreckungsgericht unter www.vollstreckungsportal.de.
Gebührenrahmen:
- Erlaubnis: 50 bis 1.000 Euro
- öffentliche Bestellung: 50 bis 300 Euro
§ 34b Gewerbeordnung: Versteigerergewerbe
Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (Versteigererverordnung – VerstV)
Frau Sieber
Sicherheitsbehörde
Allgemeine Angelegenheiten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz