Familienangehörige (Ehe- oder Lebenspartner*innen, Kinder bis zum 21. Lebensjahr sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch weitere Familienmitglieder) von freizügigkeitsberechtigten EU-Bürger*innen sind ebenfalls freizügigkeitsberechtigt, wenn sie diese begleiten oder ihnen nachziehen.
Freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige, die nicht EU-Bürger*innen sind (Drittstaatsangehörige), müssen grundsätzlich mit einem entsprechenden Visum einreisen. Ihnen stellt die örtlich zuständige Ausländerbehörde nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürger*innen aus, die fünf Jahre gültig ist.
Eine Bescheinigung, dass die erforderlichen Angaben gemacht worden sind, erhält dke oder der Familienangehörige unverzüglich.
Drittstaatsangehörige Familienangehörige von EU-Bürger*innen sind daueraufenthaltsberechtigt, wenn sie daueraufenthaltsberechtigt sind und sich zusammen seit fünf Jahren ständig und rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Ihnen wird von der örtlich zuständigen Ausländerbehörde nach Antragsstellung innerhalb von sechs Monaten nach eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt.
Aufenthaltskarte:
- Ehe- oder eingetragene Lebenspartner*innen einer freizügigkeitsberechtigten Person
- Kinder bis zum 21. Lebensjahr und unter bestimmten Voraussetzungen auch andere Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten EU-Bürger*innen
- durch Begleitung oder Familiennachzug
Daueraufenthaltskarte:
- Ehe- oder eingetragene Lebenspartner*innen einer daueraufenthaltsberechtigten Person
- Kinder bis zum 21. Lebensjahr und unter bestimmten Voraussetzungen auch andere Familienangehörige einer daueraufenthaltsberechtigten Person
- Beide Personen müssen seit fünf Jahren ihren gemeinsamen Aufenthalt in Deutschland haben
Eine Abwesenheit aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund von mehr als zwei aufeinander folgenden Jahren führt zum Verlust des Daueraufenthaltsrechts.
Notwendig sind:
- Aufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürger*innen
- Vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
- gültiger Reisepass
- elektronischer Aufenthaltstitel
- 1 aktuelles biometrisches Passfoto
- Meldebescheinigung
- Heiratsurkunde, gegebenenfalls mit Apostille deutscher Übersetzung
- Ausweis von Ehepartner*in und Kindern
- Nachweis über Vaterschaftsanerkennung und Sorgerecht
- Wohnraumbescheinigung
- Arbeitgeberbescheinigung
- Krankenversicherungsnachweis
Bei Bezug von öffentlichen Leistungen:
- Vorlage des entsprechenden Bescheides
Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels, Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (unbefristeter Aufenthaltstitel), Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, Ausstellung einer Bescheinigung über ein Daueraufenthaltsrecht
Aufenthaltskarte/Daueraufenthaltskarte Erwachsene*r: 22,80 Euro
Aufenthaltskarte/Daueraufenthaltskarte bis 24. Lebensjahr: 37,00 Euro
Frau Haag
Sachbearbeiterin Buchstaben: C bis F
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Telefonische Sprechzeiten:
Montag und Dienstag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Mittwoch und Donnerstag von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Herr Ott
Sachbearbeiter Buchstaben: N bis R
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
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Montag und Dienstag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
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Frau Beck
Sachbearbeiter Buchstaben: G bis I, Z
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Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
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Frau Neugebauer
Sachbearbeiterin Buchstaben: Ala bis Ali, T bis U
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Frau Zogel
Sachbearbeiterin Buchstaben: J bis K
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Frau Scharinger
Sachbearbeiterin Buchstaben: A bis Ak, M
Landratsamt Nürnberger Land
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Frau Stilper
Sachbearbeiter Buchstaben: L, S
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Herr Günther
Sachbearbeiter Buchstaben: Am bis B
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Frau Dannhäuser
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