Eingriffe in das Grundwasser benötigen grundsätzlich eine vorherige wasserrechtliche Gestattung. Dies gilt, wenn Sie das Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind, aufstauen, absenken oder umleiten müssen. Auch für Maßnahmen, die dauernd oder in einem erheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeiführen könnten, müssen Sie eine Erlaubnis einholen.
Eine gestattungsbedürftige Grundwasserbenutzung liegt zum Beispiel vor, wenn:
- für Baukörper wie beispielsweise Keller oder Tiefgaragen oder für Baugrubenumschließungen zeitweise oder andauernd das Grundwasser aufgestaut, umgeleitet und abgesenkt wird (Bauwasserhaltung).
- dauerhaft Stoffe in ein Gewässer eingebracht werden, zum Beispiel durch Baukörper, Baustoffe, Hochdruckinjektionen, Bohrpfähle oder Fundamente im Grundwasser.
Grundsätzlich ist von einer nachteiligen Veränderung des Grundwassers auszugehen, wenn
- sich die eingebrachten Stoffe negativ auf die Grundwasserqualität auswirken können,
- eine Maßnahme tief in das Grundwasser eingreift,
- ein Baukörper annähernd quer zur Fließrichtung des Grundwassers errichtet werden soll oder
- wenn die geplante Anlage das natürliche Fließverhalten und den Abfluss des Grundwassers so beeinflusst, dass eine Gefährdung Dritter (wie zum Beispiel feuchte Wände oder Wassereintritt) nicht ausgeschlossen werden kann.
Diese Punkte werden grundsätzlich im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens geprüft. Eine gesonderte wasserrechtliche Genehmigung benötigen Sie im Fall der Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens nicht mehr.
Beachten Sie folgende Punkte:
- formlose Antragstellung im Bauantrag,
- Angaben zum Grundwasserstand beziehungsweise Grundwasserschwankungsbereich,
- Angaben zum geplanten Einbringungsvorgang sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen oder Zertifikate für eingesetzte Bau- und Hilfsstoffe.
Die notwendigen Unterlagen entnehmen Sie bitte der Checkliste. Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich werden.
Wenn Sie eine Bauwasserhaltung oder eine nicht baugenehmigungspflichtige Anlage planen, wird für ein vorübergehendes oder dauerhaftes Einwirken auf das Grundwasser immer ein gesondertes wasserrechtliches Verfahren durchgeführt. Die Antragsunterlagen bestimmen sich dann nach der Verordnung über Pläne und Beilagen im wasserrechtlichen Verfahren (WPBV).
Bitte stellen Sie uns alle Unterlagen einmal schriftlich sowie zusätzlich digital zur Verfügung.
Anstehendes Grundwasser kann zu Schäden an Ihrem Gebäude führen. Durch Rückstau können auch benachbarte Gebäude in Mitleidenschaft geraten. Neben feuchten Kellerräumen und sonstigen Materialschäden ist auch eine Gefährdung der Standsicherheit Ihres Gebäudes nicht auszuschließen. Nachträgliche Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen sind häufig kostenintensiv und technisch schwierig umzusetzen. Ob spezielle Schutzmaßnahmen nötig sind, sollte Sie deshalb anhand eines Baugrundgutachtens vorab beurteilen lassen. Das Ergebnis können Sie dann bereits bei der Planung berücksichtigen.
Befindet sich Ihr geplantes Vorhaben innerhalb eines Wasserschutzgebiets, müssen Sie die Festsetzungen der Wasserschutzgebietsverordnung für die jeweilige Schutzzone beachten und gegebenenfalls eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Frau Krapf
Wasserrecht und Bodenschutz
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Herr Böhm
Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Herr Heinlein
Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz