Ihr Bauvorhaben kann unter folgenden Voraussetzungen genehmigungsfreigestellt sein:
- Es ist kein Sonderbau.
- Es liegt im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans.
- Es entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans und den örtlichen Bauvorschriften.
- Die Erschließung ist gesichert.
- Es handelt sich nicht um ein handwerkliches oder gewerbliches Bauvorhaben, für das die Gemeinde durch den Bebauungsplan die Anwendung der Genehmigungsfreistellung ausgeschlossen hat.
Darüber hinaus kann die Änderung oder Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken, einschließlich der Errichtung von Dachgauben, unter folgenden Voraussetzungen genehmigungsfrei sein:
- Es handelt sich um ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich.
- Die Erschließung ist gesichert.
- Es handelt sich nicht um handwerkliches oder gewerbliches Bauvorhaben, für das die Gemeinde durch den Bebauungsplan die Anwendung der Genehmigungsfreistellung ausgeschlossen hat.
Die Gemeinde kann trotz Vorliegens dieser Voraussetzungen erklären, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Bitte beachten Sie zunächst, dass Ihre Bauvorlagen bei Bauanträgen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser erstellt werden müssen - das sind Architekten oder Bauingenieure. Bei kleineren Bauvorhaben wie bei Ein- und Zweifamilienhäusern können auch Handwerksmeister des Bau- und Zimmererfachs und staatlich geprüfte Techniker der Fachrichtung Bautechnik Ihre Bauvorlagen erstellen. Dies gilt auch für Unterlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren.
Die Unterlagen entsprechen denen eines Bauantrags nebst Bauvorlagen.
Reichen Sie Ihre Unterlagen in dreifacher Ausfertigung in Papierform bei der Gemeinde ein, in deren Gebiet das Baugrundstück liegt oder digital beim Landratsamt ein.
Benachrichtigen Sie bitte spätestens mit der Vorlage der Unterlagen bei der Gemeinde oder der digitalen Einreichung die Nachbarn des Baugrundstücks von Ihrem Bauvorhaben.
Die Gemeinde kann binnen eines Monats nach Einreichung der Unterlagen die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens verlangen. Dies führt dazu, dass die Unterlagen automatisch als Bauantrag weiterbehandelt werden, sofern Sie dies auf dem Bauantragsformular entsprechend vermerkt haben. Für die Prüfung und Entscheidung über den Bauantrag ist die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig.
Verlangt die Gemeinde hingegen nicht binnen eines Monats die Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens oder teilt sie Ihnen schriftlich mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, ist Ihr Vorhaben genehmigungsfreigestellt.
Ein Anspruch auf eine Genehmigungsfreistellung besteht nicht, auch beim Vorliegen aller Voraussetzungen. Ob ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder nicht, liegt im Ermessen der Gemeinde.
Sofern Ihr Bauvorhaben genehmigungsfrei gestellt wird, sind Sie selbst dafür verantwortlich, dass die Voraussetzungen der Genehmigungsfreistellung vorliegen und die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
Beachten Sie bitte, dass Sie auch bei genehmigungsfrei gestellten Bauvorhaben den Baubeginn spätestens eine Woche vorher bei der unteren Bauaufsichtsbehörde anzeigen müssen.
Es gibt grundsätzlich keine Fristen.
Wollen Sie mit der Bauausführung aber erst mehr als vier Jahre beginnen, nachdem die Bauausführung wegen eines Genehmigungsfreistellungsverfahrens zulässig geworden ist, müssen Sie erneut ein Genehmigungsfreistellungsverfahren durchlaufen.
Teilt die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen bzw. digitaler Einreichung mit, dass das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, dürfen Sie mit der Ausführung beginnen. Dies gilt nicht, wenn die Gemeinde innerhalb eines Monats ab Vorlage der erforderlichen Unterlagen eine vorläufige Untersagung beantragt.
Für eine Genehmigungsfreistellung bei Bauvorhaben legen Sie uns bitte folgende Unterlagen vor:
- aktueller Katasterauszug
- Lageplan
- Bauzeichnungen
- das ausgefüllte Formblatt "Baubeschreibung", das Sie unter "Dokumente & Formulare" finden
- gegebenenfalls einen Brandschutznachweis
- gegebenenfalls das ausgefüllte Formblatt "Zustimmung zur Abstandsflächenübernahme", das Sie unter "Dokumente & Formulare" finden
- gegebenenfalls weitere Unterlagen
Bitte machen Sie nur erforderliche Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser und der verkehrsmäßigen Erschließung. Diese sind nur erforderlich, wenn Ihr Bauvorhaben nicht an eine öffentliche Wasser-oder Energieversorgung oder an eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann. Sie sind auch erforderlich, wenn Ihr Bauvorhaben nicht in ausreichender Breite an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt.
Je nach Bauvorhaben können weitere Unterlagen erforderlich sein, beispielsweise eine Baumstandserklärung. Dies benötigen Sie jedoch nur, wenn Ihre Gemeinde dies verlangt.
Seit dem 1. November 2023 ist das Landratsamt Nürnberger Land an den Digitalen Bauantrag angebunden. Dadurch besteht die Möglichkeit, alle gängigen bau- und abgrabungsaufsichtlichen Anträge und Anzeigen digital einzureichen. Weitere Informationen dazu erhalten Sie hier.
Für die Genehmigungsfreistellung fallen keine Gebühren für Sie an. Teilt die Gemeinde Ihnen bereits vor Ablauf der Monatsfrist mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, kann sie hierfür eine Gebühr erheben, wenn sie das in einer gemeindlichen Kostensatzung geregelt hat.
Erklärt die Gemeinde, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, haben Sie hiergegen kein Rechtsmittel.
Sie benötigen eine Bautafel? Klicken Sie hier. Bitte füllen Sie die Bautafel selbstständig aus.
Frau Hoffmann
Sachgebietsleiterin
Bauen, Planungsrecht und Denkmalschutz
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Frau Troll-Lehmeier
Sachbereichsleiterin Bautechnik
Bauen, Planungsrecht und Denkmalschutz
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Entnehmen Sie gern dieser Tabelle, welche Fachkraft am Landratsamt Sie bezüglich Ihres Bauvorhabens ansprechen können.