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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII ist eine Leistung, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt älterer und dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicherstellen soll.

Einen Anspruch auf diese Leistungen haben Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere dem eigenen Einkommen oder Vermögen, bestreiten können.

Als Einkommen gelten zum Beispiel:

  • Renten, auch aus dem Ausland
  • Pensionen
  • Wohngeld
  • Erwerbseinkommen
  • Einkünfte aus Wohnrechten, Nießbrauchrechten, Altenteilsrechten und Ähnlichem
  • Unterhalt des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartners oder der Ehepartnerin
  • Zinsen
  • Sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Mieteinnahmen und Pachteinnahmen
  • Sonstiges

Zu den anrechenbaren Vermögenwerten gehören unter anderem:

  • Bargeld
  • Bankguthaben und Sparguthaben auf Konten bei Banken, Sparkassen, Bausparkassen und so weiter
  • Wertpapiere
  • Hausvermögen und Grundvermögen
  • Autos (ab dem 01.01.2023 - Wert über 7.500,00 €)
  • Rückkaufswerte von Lebensversicherungen und Sterbeversicherungen

Nicht angerechnet werden seit dem 01.01.2023 Geldbeträge bis zu einem Betrag von 10.000 Euro (vorher 5.000 Euro) bei Alleinstehenden. Bei nicht getrennt lebenden Eheleuten oder Lebenspartnern gibt es einen Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro (vorher 10.000 Euro).

Kinder und Eltern werden grundsätzlich nicht zum Unterhalt herangezogen. Verfügt ein Kind oder ein Elternteil jedoch über ein jährliches Gesamteinkommen von 100.000 Euro oder mehr, besteht jedoch kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen.

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