Die Grundsicherung können Personen erhalten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und die
- die Regelaltersgrenze - das ist der Zeitpunkt, an dem die reguläre Altersrente bezogen werden kann - erreicht haben (das 65. Lebensjahr vollendet haben) oder
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.
Der Bezug einer Rente wegen Alters oder voller Erwerbsminderung wird nicht vorausgesetzt.
Um Grundsicherung zu erhalten, müssen Sie einen Antrag stellen. Welche Unterlagen dafür notwendig sind, kommt ganz auf den Einzelfall an. Rufen Sie daher am besten bei den unten genannten Ansprechpartner*innen an, die Ihnen die Unterlagen gerne zukommen lassen, wenn feststeht, was gebraucht wird.
Füllen Sie den Antrag aus und schicken Sie ihn gemeinsam mit allen notwendigen Dokumenten an die Stadt oder die Gemeinde, in deren Bereich Sie wohnen. Wenn Sie in einer Einrichtung leben, schicken Sie den Antrag an die Stadt- oder Gemeindeverwaltung, in deren Bereich Sie vor dem Einzug in die Einrichtung gewohnt haben.
Wenn das Amt Ihren Antrag bewilligt, erhalten Sie das Geld rückwirkend bis zum Ersten des Kalendermonats, in dem Sie den Antrag gestellt haben beziehungsweise des Monats, in dem Sie alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.
Bitte reichen Sie zu den Antragsformularen alle notwendigen Unterlagen vollständig (alle Seiten) ein.
Alle in den Antragsformularen zutreffenden Punkte müssen belegt werden.
Erforderliche Unterlagen können zum Beispiel sein:
- Rentenbescheid
- Rentenanpassung
- Kontoauszüge der letzten drei Monate
- Finanzstatus der Bank
- Fahrzeugschein
- Mietvertrag
- Heizkostenabrechnung
- Nebenkostenabrechnung
- Krankenversicherung und Pflegeversicherung
- Versicherungsscheine
- Schwerbehindertenausweis
- und so weiter
Weitere Unterlagen werden bei Bedarf angefordert.
Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)
Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)
Wenn Sie mit der Entscheidung des Landratsamtes - beispielsweise einer Ablehnung Ihres Antrags - nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit, einen Widerspruch oder Klage beim Sozialgericht Nürnberg gegen die Entscheidung einzulegen.
Frau Sarnowski
Sozialwesen und besondere soziale Angelegenheiten
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Zuständigkeit Bereich: Ukraine
Frau Kohl
Sozialwesen und besondere soziale Angelegenheiten
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Zuständigkeit Buchstabenbereich: A bis E
Frau Schwarz
Sozialwesen und besondere soziale Angelegenheiten
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Zuständigkeit Buchstabenbereich: F bis H und M
Frau Kappelmeier
Sozialwesen und besondere soziale Angelegenheiten
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Zuständigkeit Buchstabenbereich: I bis L und N
Frau Speckner
Sozialwesen und besondere soziale Angelegenheiten
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Zuständigkeit Buchstabenbereich: O bis S
Frau Baumann
Sozialwesen und besondere soziale Angelegenheiten
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Zuständigkeit Buchstabenbereich: T bis Z