Wenn Sie eine Apotheke als Eigentümer bzw. Eigentümerin, Pächter bzw. Pächterin oder Verwalter bzw. Verwalterin betreiben möchten, benötigen Sie dazu eine Erlaubnis nach dem Gesetz über das Apothekenwesen. Diese Erlaubnis müssen Sie beim Landratsamt Nürnberger Land beantragen.
Für die Antragstellung müssen Sie verschiedene Unterlagen einreichen. Eine Liste finden Sie im Punkt „Erforderliche Unterlagen“.
Sie dürfen Ihre Apotheke erst eröffnen, wenn diese durch den zuständigen Pharmazierat abgenommen wurde und das Landratsamt bescheinigt hat, dass die Apotheke den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Das Landratsamt kann die Erlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen zurücknehmen oder widerrufen.
Folgende Unterlagen sind für die Beantragung der Betriebserlaubnis notwendig:
- formloser Antrag - schreiben Sie einfach einen Brief oder eine Mail mit allen relevanten Punkten an die unten genannten Fachkräfte
- beglaubigte Kopie des Passes oder Personalausweises
- Approbationsurkunde, Original oder beglaubigte Kopie
- Arbeitsbescheinigung(en) über die Tätigkeit im letzten Jahr vor der Antragstellung, wenn die Approbation vor mehr als zwei Jahren erteilt worden ist
- ein Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate ist. Dieses beantragen Sie bei Ihrer Wohnsitzgemeinde zum Direktversand an das Landratsamt Nürnberger Land, ein privates Führungszeugnis wird nicht anerkannt.
- Gewerbezentralregisterauszug, ebenfalls nicht älter als drei Monate. Diesen beantragen Sie bei Ihrer Wohnsitzgemeinde.
- Bestätigung der zuständigen Landesapothekerkammer über bei ihr gemeldete Tätigkeiten und Stellungnahme zur Zuverlässigkeit
- Eidesstattliche Versicherung, dass keine Rechtsgeschäfte vorgenommen und Absprachen getroffen wurden, die gegen § 8 Satz 2, § 9 Abs. 1, § 10 oder § 11 ApoG verstoßen
- Mitteilung, ob oder gegebenenfalls an welchem Ort eines EU- oder EWR-Staates eine oder mehrere Apotheken betrieben werden
- Raumnachweis:
Als Eigentümer oder Eigentümerin der Räume: Kaufvertrag
Als Mieter oder Mieterin der Räume: Mietvertrag, bei Untermiete auch Hauptmietvertrag - Nachweise über die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Apotheke, also alle Verträge, die mit der Einrichtung, dem Betrieb und der Finanzierung der Apotheke im Zusammenhang stehen:
Als Eigentümer oder Eigentümerin: Kaufvertrag, Schenkungsvertrag, Testament, Auftragsbestätigung der Einrichtungsfirma
Als Pächter oder Pächterin: Pachtvertrag
Als Verwalter oder Verwalterin: Verwaltervertrag
Als Gesellschafter oder Gesellschafterin: Gesellschaftsvertrag - Versicherung, dass die vorgelegten Antragsunterlagen sämtliche Verträge und Vereinbarungen enthalten, die im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb der Apotheke geschlossen wurden.
- bei Neuerrichtung einer Apotheke: amtlicher Lageplan des Grundstücks mit genauer Ortsangabe
- Bezeichnung der Betriebsräume, geben Sie dabei den Verwendungszweck und die jeweilige Größe in Quadratmeter der Räume an
- Ärztliches Zeugnis, nicht älter als drei Monate, worin die physische und psychische Eignung zur Führung einer Apotheke bestätigt wird
- Falls es sich um eine Filialapotheke handelt, sind zusätzlich Unterlagen für die Filialleitung erforderlich:
beglaubigte Kopie des Personalausweises oder Reisepasses
Approbationsurkunde, Original oder beglaubigte Kopie
Behördliches Führungszeugnis
Stellungnahme Landesapothekerkammer
Ärztliches Attest
Lebenslauf
Arbeitsvertrag; es muss sich um eine Vollzeitstelle handeln
Erklärung zur Antragstellung
- Mitteilung, ob oder gegebenenfalls an welchem Ort eines EU- oder EWR-Staates eine oder mehrere Apotheken betrieben werden.
- Versicherung, dass die vorgelegten Antragsunterlagen sämtliche Verträge und Vereinbarungen enthalten, die im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb der Apotheke geschlossen wurden.
Folgende Kosten können im Rahmen der Betriebserlaubnis auf Sie zukommen:
- für den Betrieb einer öffentlichen Apotheke und von bis zu drei Filialapotheken: 200 bis 3.000 Euro
- für die Fortführung einer bestehenden öffentlichen Apotheke: 150 bis 2.500 Euro
- für die Erlaubnis, die Pächter oder Pächterinnen benötigen, wenn sie die von Ihnen gepachtete öffentliche Apotheke im unmittelbaren Anschluss an das Pachtverhältnis als Inhaber oder Inhaberin weiterführen: 150 bis 300 Euro
- Abnahme nach § 6 Gesetz Apothekengesetz (ApoG): 50 bis 400 Euro
- Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG)
- Verordnung über die Zuständigkeiten der Arzneimittelüberwachungsbehörden und zum Vollzug des Gendiagnostikgesetzes (Arzneimittelüberwachungszuständigkeitsverordnung - ZustVAMÜB)
Verwaltungsgerichtliche Klage
Frau Sieber
Sicherheitsbehörde
Allgemeine Angelegenheiten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz