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Aufgrund erheblicher Personalausfälle sind die zuständigen Mitarbeiter*innen derzeit nur eingeschränkt telefonisch erreichbar. Infolge der personellen Engpässe kommt es zudem zu längeren Wartezeiten für Beurkundungstermine. Kurzfristige Terminvergaben oder Wunschtermine können momentan nicht angeboten werden. Alternativ können Sie Vaterschaftsanerkennungen durch das Standesamt und Sorgeerklärungen bei jedem Kreisjugendamt und/oder auch notariell beurkunden lassen. Die Mitarbeiter*innen sind selbstverständlich bemüht, die Bearbeitungszeiten so kurz wie möglich zu halten, und danken für Ihr Verständnis.

Feststellung der Vaterschaft, Beratung zu Unterhaltsfragen und Beistandschaft

Sind die Eltern eines Kindes zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet, gilt automatisch der Ehemann der Mutter als Vater des Kindes. Ist die Mutter nicht verheiratet, kann der Vater nur dann von Anfang an in das Geburtenbuch eingetragen werden, wenn er die Vaterschaft vorher wirksam anerkannt hat. Eine solche freiwillige Vaterschaftsanerkennung muss öffentlich beurkundet werden. Die öffentliche Beurkundung kann beim Standesamt, beim Amt für Familie und Jugend, gegenüber dem Amtsgericht oder beim Notar erfolgen. Die Mutter muss der Vaterschaftsanerkennung zustimmen. Auch dies muss öffentlich beurkundet werden. Sowohl die Vaterschaftsanerkennung als auch die Zustimmung der Mutter können schon während der Schwangerschaft, also vor der Geburt des Kindes, abgegeben und öffentlich beurkundet werden.

Neben der freiwilligen Vaterschaftsanerkennung kann die Vaterschaft auch gerichtlich festgestellt werden, wenn der Vater nicht bereit ist, die Vaterschaft freiwillig anzuerkennen.

Die öffentlich beurkundete Vaterschaftsanerkennung bzw. gerichtliche Vaterschaftsfeststellung ist u.a. Voraussetzung für...  

  • ... die Eintragung des Vaters in das Geburtenbuch des Kindes von Anfang an, 
  • ... das Tragen des Nachnamens des Vaters durch das Kind, 
  • ... die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts und das Umgangsrecht mit dem Kind,
  • ... Erb- und Waisenrentenansprüche des Kindes gegenüber dem Vater,
  • ... Unterhaltsansprüche des Kindes gegenüber dem Vater. Falls die Mutter Sozialhilfe, Unterhaltsvorschuss oder andere Sozialleistungen beantragt, muss sie bei der Vaterschaftsfeststellung mitwirken. 

Es kann für die Mutter notwendig sein, den Vater zur Anerkennung der Vaterschaft zu bewegen oder gegebenenfalls sogar gerichtlich Klage auf Feststellung zu erheben, beispielsweise, um Unterhaltszahlungen zu sichern. Das Jugendamt berät und unterstützt die Mutter in diesen Fällen auf Wunsch und kostenlos. Im Falle einer gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung unterstützt das Jugendamt auch im Rahmen der sogenannten Beistandschaft. Die Beistandschaft muss die Mutter schriftlich beim Jugendamt beantragen.

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