Die oft mit Menschen in Konflikt stehenden Wespen (Deutsche Wespe, Gemeine Wespe, Haus-Feldwespe) unterliegen nicht dem besonderen, sondern nur dem allgemeinen Artenschutz. Damit dürfen Tiere und Nester bei Vorliegen eines triftigen Grundes im Umfeld bewohnter Bereiche ohne behördliche Genehmigung beseitigt werden.
Das Nest muss sich im Wohnumfeld befinden oder an einem Ort, an dem sich regelmäßig Menschen aufhalten.
Es müssen triftige Gründe vorliegen. Diese sind beispielsweise:
- gesundheitliche Gründe wie beispielsweise Allergien gegen Wespenstiche
- Tiere fliegen regelmäßig in die Wohnung
- Aufenthaltsflächen wie Balkon oder Terrasse sind nicht mehr ungestört nutzbar
- Wege und Verkehrsflächen lassen sich nicht mehr gefahrlos nutzen
§ 39 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz
Herr Birkmann
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz