Sie üben die Heilkunde aus, wenn Sie berufs- oder gewerbsmäßig Tätigkeiten vornehmen, um Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen festzustellen, zu lindern oder zu heilen. Dies gilt auch, wenn Sie diese Tätigkeit im Dienste von anderen ausüben.
Zur Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Berufserlaubnis oder Approbation benötigen Sie eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz.
Folgendes können Sie beantragen:
- die allgemeine Heilpraktikererlaubnis
- die auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnis
- die auf das Gebiet der Physiotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnis
- die auf das Gebiet der Podologie beschränkte Heilpraktikererlaubnis
Nutzen Sie dazu unser Onlineformular oder unsere Papieranträge. Diese finden Sie unter „Dokumente & Formulare“.
Folgenden Voraussetzungen müssen Sie für die Antragstellung erfüllen:
- Vollendung des 25. Lebensjahres
- mindestens abgeschlossene Volksschulbildung
- Zuverlässigkeit
- gesundheitliche Berufseignung
- Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Gesundheitsamt des Landratsamtes Ansbach, das im Auftrag des Landratsamtes Nürnberger Land die allgemeine und beschränkte Heilpraktiker-Kenntnisüberprüfung durchführt
Bitte stellen Sie Ihren Antrag beim Landratsamt Nürnberger Land, wenn Sie beabsichtigen, den Heilpraktikerberuf im Landkreis Nürnberger Land auszuüben.
Die schriftlichen Überprüfungen werden in Bayern einheitlich durchgeführt und zwar jeweils am dritten Mittwoch im März und am zweiten Mittwoch im Oktober.
Anmeldeschluss für die Überprüfung im März ist der 31. Dezember des Vorjahres und für die Überprüfung im Oktober der 30. Juni des laufenden Jahres.
- Antrag auf Erteilung der Erlaubnis (nutzen Sie unser Onlineformular oder siehe unter „Dokumente & Formulare“)
- Personalausweis oder Reisepass (im Original oder amtlich beglaubigte Kopie)
- Tabellarischer Lebenslauf
- Nachweis über Schulabschluss, mindestens Hauptschulabschluss, im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie
- Ärztliches Zeugnis, wonach keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die antragstellende Person für den Heilpraktikerberuf in gesundheitlicher Hinsicht ungeeignet ist (im Original und bei Antragstellung nicht älter als drei Monate)
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde. Beantragen Sie dieses bitte bei Ihrer Wohnsitzgemeinde zum Direktversand an das Landratsamt Nürnberger Land; ein privates Führungszeugnis wird nicht anerkannt.
Für die auf das Gebiet der Physiotherapie und Podologie beschränkten Heilpraktikererlaubnis sind zusätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:
- Nachweis über die Ausbildung (Urkunde), gegebenenfalls Nachweise über weitere Qualifikationen, wie zum Beispiel Bachelor oder Masterabschluss im Bereich Physiotherapie beziehungsweise Podologie (im Original oder amtlich beglaubigte Kopie)
Für die auf das Gebiet der Physiotherapie und Podologie beschränkten Heilpraktikererlaubnis nach Aktenlage sind zusätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:
- Nachweis über 60 Unterrichtseinheiten Schulungskurs auf Grundlage des Muster-Curriculums des Bayerischen Staatsministeriums
Für die auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis nach Aktenlage für Diplom- oder Master-Psychologen:
- Prüfungszeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Diplom- oder Masterprüfung im Studiengang Psychologie einer inländischen Universität oder einer ihr gleichgestellten Hochschule, aus dem hervorgeht, dass das Fach „Klinische Psychologie“ Gegenstand der Prüfung war (im Original oder amtlich beglaubigte Kopie)
Antrag auf Erteilung einer allgemeinen beziehungsweise auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis
Antrag auf Erteilung einer auf das Gebiet der Physiotherapie beziehungsweise Podologie beschränkten Heilpraktikererlaubnis
Antrag auf Erteilung einer auf das Gebiet der Physiotherapie bzw. Podologie beschränkten Heilpraktikererlaubnis nach Aktenlage
Antrag auf Erteilung einer auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis für Diplom- oder Masterpsychologen
Antrag auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis - Onlineverfahren
Gebühren Landratsamt Nürnberger Land:
- Erlaubniserteilung: 150 Euro (zuzüglich Kosten für die Zustellung)
- Bei Interesse stellen wir Ihnen zusätzlich eine sogenannte Schmuckurkunde aus, welche 25 Euro kostet.
Gebühren des Landratsamtes Ansbach - Gesundheitsamt:
- schriftliche Überprüfung: 250 Euro
- mündliche-praktische Überprüfung: 250 Euro
zuzüglich der Kosten für die Beisitzenden, circa 100 Euro - Nichterscheinen, Terminabsage oder Terminverschiebung (schriftlich/mündlich-praktisch): 150 Euro, gegebenenfalls zusätzlich Auslagen für die Beisitzenden
- Rücknahme des Antrags: 150 Euro
- Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)
- Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
Widerspruchsverfahren beziehungsweise verwaltungsgerichtliche Klage
Frau Sieber
Sicherheitsbehörde
Allgemeine Angelegenheiten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz