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Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Wenn Asylbewerber*innen in Deutschland krank werden, werden sie ärztlich versorgt. Das Asylbewerberleistungsgesetz sieht vor, dass sie alle ärztlichen und zahnärztlichen Behandlungen erhalten, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderlich sind. Dazu gehört auch die Versorgung mit Arznei- und Verbandsmitteln und allen sonstigen Leistungen, die zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten und Krankheitsfolgen notwendig sind. Darüber hinaus können im Einzelfall auch zusätzliche Leistungen gewährt werden, wenn sie zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind.

Generell richtet sich die medizinische Versorgung von Asylbewerber*innen sowohl in Erstaufnahmeeinrichtungen als auch im Rahmen der Anschlussunterbringung nach Bundesrecht. Diesbezüglich haben Asylbewerber*innen vom ersten Tag ihrer Anwesenheit in Deutschland an das Recht auf freie Arztwahl. Sie erhalten hierfür vom zuständigen örtlichen Träger - im Landkreis Nürnberger Land ist dies das Landratsamt in Lauf als Kreisverwaltungsbehörde - pro Quartal einen Krankenschein und können damit niedergelassene Mediziner*innen aufsuchen.

Medizinische Zusatzleistungen, die nur durch Fachärzt*innen oder ein Krankenhaus erbracht werden können, müssen vor der Leistungserbringung durch das Landratsamt genehmigt werden.

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