Einen Anspruch auf diese Leistungen hat, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere dem eigenen Einkommen oder Vermögen, bestreiten kann.
Außerdem darf diese Person keinen Anspruch auf eine vorrangige Sozialleistung haben, wie beispielsweise Arbeitslosengeld II (Bürgergeld bzw. Hartz IV) oder die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Als Einkommen gelten beispielsweise:
- Renten, auch aus dem Ausland
- Pensionen
- Wohngeld
- Erwerbseinkommen
- Einkünfte aus Wohnrechten, Nießbrauchrechten, Altenteilsrechten und Ähnlichem
- Unterhalt des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartners oder Ehepartnerin
- Zinsen
- Sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Mieteinnahmen und Pachteinnahmen
- Sonstiges
Zu den anrechenbaren Vermögenswerten gehören unter anderem:
- Bargeld
- Bankguthaben und Sparguthaben auf Konten bei Banken, Sparkassen, Bausparkassen und so weiter
- Wertpapiere
- Hausvermögen und Grundvermögen
- Autos (ab dem 01. Januar 2023 - Wert über 7.500,00 €)
- Rückkaufswerte von Lebensversicherungen und Sterbeversicherungen
Nicht angerechnet werden seit dem 01. Januar 2023 Geldbeträge bis zu einem Betrag von 10.000 Euro (vorher 5.000 Euro) bei Alleinstehenden. Bei nicht getrennt lebenden Eheleuten oder Lebenspartnern gibt es einen Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro (vorher 10.000 Euro).
Als Leistungsberechtigte kommen insbesondere in Betracht:
- Personen, die befristet voll erwerbsgemindert sind,
- Kinder unter 15 Jahren, die keinen Anspruch auf Sozialgeld in einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II (Bürgergeld bzw. Hartz IV) haben oder
- Personen, denen eine vorgezogene Altersrente gewährt wird.
Um Hilfe zum Lebensunterhalt zu erhalten, müssen Sie einen Antrag stellen. Welche Unterlagen dafür notwendig sind, kommt ganz auf den Einzelfall an. Rufen Sie daher am besten bei den unten genannten Ansprechpartner*innen an, die Ihnen die Unterlagen gerne zukommen lassen, wenn feststeht, was gebraucht wird.
Füllen Sie den Antrag aus und schicken Sie ihn gemeinsam mit allen notwendigen Dokumenten an die Stadt oder die Gemeinde, in deren Bereich Sie wohnen. Wenn Sie in einer Einrichtung leben, schicken Sie den Antrag an die Stadt- oder Gemeindeverwaltung, in deren Bereich Sie vor dem Einzug in die Einrichtung gewohnt haben.
Wenn das Amt Ihren Antrag bewilligt, erhalten Sie das Geld rückwirkend bis zum Ersten des Kalendermonats, in dem Sie den Antrag gestellt haben beziehungsweise des Monats, in dem Sie alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen die Notlage bekannt wird (§ 18 Abs. 1 SGB XII).
Bitte reichen Sie zu den Antragsformularen alle notwendigen Unterlagen vollständig (alle Seiten) ein.
Alle in den Antragsformularen zutreffenden Punkte müssen belegt werden.
Erforderliche Unterlagen können zum Beispiel sein:
- Rentenbescheid
- Rentenanpassung
- Kontoauszüge der letzten drei Monate
- Finanzstatus der Bank
- Fahrzeugschein
- Mietvertrag
- Heizkostenabrechnung
- Nebenkostenabrechnung
- Krankenversicherung und Pflegeversicherung
- Versicherungsscheine
- Schwerbehindertenausweis
Weitere Unterlagen werden bei Bedarf angefordert.
Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)
Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)
Wenn Sie mit der Entscheidung des Landratsamtes - beispielsweise einer Ablehnung Ihres Antrags - nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit, einen Widerspruch oder Klage beim Sozialgericht Nürnberg gegen die Entscheidung einzulegen.
Frau Sarnowski
Sozialwesen und besondere soziale Angelegenheiten
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Zuständigkeit Buchstabenbereich:
A, I, J, L, Q, R
Frau Gebhard
Sozialwesen und besondere soziale Angelegenheiten
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Zuständigkeit Buchstabenbereich:
B, C, D, E
Frau Schwarz
Sozialwesen und besondere soziale Angelegenheiten
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Zuständigkeit Buchstabenbereich:
F, G, H
Frau Kappelmeier
Sozialwesen und besondere soziale Angelegenheiten
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Zuständigkeit Buchstabenbereich:
K
Frau Speckner
Sozialwesen und besondere soziale Angelegenheiten
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Zuständigkeit Buchstabenbereich:
N, O, S
Frau Sperber
Sozialwesen und besondere soziale Angelegenheiten
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Zuständigkeit Buchstabenbereich:
M, P, X, Y, Z
Frau Baumann
Sozialwesen und besondere soziale Angelegenheiten
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Zuständigkeit Buchstabenbereich:
T, U, V, W