Beantragen einer Erlaubnis zur Entfernung eines Hornissennests
Zum Entfernen eines Hornissennestes ist eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung erforderlich.
Inhalt
Hornissen sind trotz ihrer Größe eher friedliche Tiere, aber dennoch kann es in Einzelfällen erforderlich sein, ihre Nester zu versetzen oder zu beseitigen, um Schäden oder Gesundheitsgefahren abzuwenden. Da die Tiere dem besonderen Artenschutz unterliegen, ist hierfür eine Genemigung durch die Untere Naturschutzbehörde erforderlich.
Damit eine Genehmigung erteilt werden kann, muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- das Nest befindet sich im Umfeld einer Person, die gegen Wespen- oder Hornissenstiche allergisch reagiert
- im Einflugbereich des Nestes halten sich regelmäßig Menschen auf
- durch die Hornissen entstehen Schäden an der Bausubstanz, das ist besonders bei Nestern in Rollokästen oder der Fassadendämmung der Fall
Zumutbare Alternativen wie Insektenschutzgitter sind grundsätzlich zu prüfen und haben Vorrang vor der Beseitigung.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann die Genehmigung formlos per Email oder telefonisch beantragt werden.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen erfolgt die Genehmigung in der Regel kurzfristig
Es sind folgende Angaben erforderlich:
- Vollständiger Name
- Adresse des Anwesens, an dem sich das Hornissennest befindet und gegebenenfalls abweichende Post-Adresse
- Email-Adresse, wenn vorhanden, für die Bestätigung
- Lagebeschreibung, wo sich das Hornissennest befindet
- Nennung der Voraussetzungen für eine Beseitigung
- Ergebnis der Alternativenprüfung
Für die Genehmigung entstehen keine Kosten
§ 7 Abs. 2 Nr. 13 c) Bundesnaturschutzgesetz
§ 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz
§ 1 i.V.m. Anlage 1 Bundesartenschutzverordnung
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 Ausführungsverordnung zum Bayerischen Naturschutzgesetz
Wissenswertes zu Honissen finden Sie auch unter Hornissenschutz.de
Herr Birkmann
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz