Mit dem "Begleiteten Fahren ab 17" können Jugendliche die Führerscheinausbildung in der Fahrschule bereits mit 16,5 Jahren beginnen. Nach bestandener Fahrprüfung erhalten sie ab Vollendung des 17. Lebensjahres eine befristete Prüfbescheinigung für Fahrten im Inland.
Diese Fahrberechtigung ist mit der Auflage versehen, dass sie bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur in Begleitung einer weiteren Person, die in der Prüfbescheinigung mit aufgeführt ist, fahren dürfen.
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres wird dann der EU-Kartenführerschein ausgehändigt und damit die uneingeschränkte Fahrerlaubnis erteilt. Der EU-Kartenführerschein muss nicht gesondert beantragt werden.
Wer das „Begleitete Fahren“ beantragen möchte, muss mindestens 16,5 Jahre alt sein. Die Erziehungsberechtigten müssen der Teilnahme am „Begleiteten Fahren“ sowie den beantragten Begleitpersonen zustimmen.
Die Begleitpersonen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie müssen das 30. Lebensjahr vollendet haben.
- Sie müssen seit mindestens fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B (Pkw) sein.
- Sie dürfen zum Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis im Fahreignungsregister mit nicht mehr als einem Punkt belastet sein.
Nach Antragseingang erhalten Sie eine Kostenrechnung. Sollten noch Unterlagen für die weitere Bearbeitung benötigt werden, werden Sie von uns schriftlich dazu aufgefordert.
Sofern sich während des laufenden Antragsverfahren noch Änderungen, wie zum Beispiel Fahrschulwechsel, Änderungen Automatik- oder Schaltgetriebe ergeben, teilen Sie dies bitte schriftlich oder per E-Mail mit. Für Änderungen fallen zusätzliche Kosten an.
Die Fahrerlaubnisbehörde bietet in Zusammenarbeit mit der Bundesdruckerei in Berlin den Direktversand von EU-Kartenführerscheinen im Rahmen des „Begleiteten Fahren ab 17“ an. Dabei schickt die Bundesdruckerei den EU-Kartenführerschein zum 18. Geburtstag per Einwurf-Einschreiben direkt zu den Jugendlichen nach Hause. Es besteht allerdings keine Garantie, dass der Führerschein exakt am 18. Geburtstag ankommt.
Ab dem 18. Geburtstag dürfen die Jugendlichen einen PKW im Inland auch dann alleine führen, wenn sie den EU-Kartenführerschein noch nicht erhalten haben, da die BF17-Bescheinigung noch drei Monate nach dem 18. Geburtstag gültig ist.
Ein großer Vorteil des Direktversandes ist, dass ein zusätzlicher Gang zur Führerscheinstelle, um den Führerschein abzuholen, nicht mehr notwendig ist.
Falls Sie eine persönliche Vorsprache wünschen, ist hierfür zwingend eine Terminvereinbarung notwendig. Einen Termin können Sie hier reservieren.
Sofern alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen, beträgt die Bearbeitungsdauer bis zu drei Wochen.
Füllen Sie den Antrag "Erteilung Führerschein" und den Antrag "Begleitetes Fahren" aus. Reichen Sie diese Unterlagen zusammen mit den im Folgenden aufgeführten Dokumenten ein.
Jugendliche Antragstellende:
- ein aktuelles biometrisches Lichtbild ohne Kopfbedeckung in den Maßen 35 x 45 mm
- eine durch Augenoptiker oder Augenmediziner ausgestellte Sehtestbescheinigung, darf nicht älter als zwei Jahre sein
- Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe, welche mindestens neun Unterrichtseinheiten umfasst
- Name und Anschrift der Fahrschule, bei der die Ausbildung erfolgt, und der zuständigen Technischen Prüfstelle
- Kopie des Personalausweises oder Reisepasses
- die Unterschrift auf dem "Formblatt Unterschrift"
Begleitpersonen:
- Kopie des gültigen Personalausweises
- Kopie des Führerscheins
- Bearbeitungsgebühr: 38,80 Euro (ohne Probezeit)
- Bearbeitungsgebühr: 39,60 Euro (mit Probezeit)
- zuzüglich 5,10 Euro Gemeindegebühren
- Überprüfung einer Begleitperson: 8,30 Euro
- Ausstellung einer Prüfbescheinigung: 7,70 Euro
- gegebenenfalls 5,10 Euro für den Direktversand
- gegebenenfalls 12,80 Euro für die Änderung eines bereits erteilten Prüfauftrags
- gegebenenfalls 7,70 Euro für die Ausstellung einer zusätzlichen Prüfbescheinigung
In der Bearbeitungsgebühr sind die Kosten für die Ausstellung des Kartenführerscheins ab Vollendung des 18. Lebensjahres bereits enthalten.
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Frau Bößner
Fahrerlaubnisbehörde
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Frau Merkl
Fahrerlaubnisbehörde
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Frau Windsheimer
Fahrerlaubnisbehörde
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Anfangsbuchstabe Nachname A - Hr
Frau Facius
Fahrerlaubnisbehörde
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Anfangsbuchstabe Nachname Hs - P
Herr Maußner
Fahrerlaubnisbehörde
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Anfangsbuchstabe Nachname Q - Z