Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie, wenn Sie im stehenden Gewerbe
- Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten (Schankwirtschaft) oder
- zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten (Speisewirtschaft),
wenn der Betrieb allen oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Erlaubnispflichtig ist Ihr Gaststättengewerbe nur dann, wenn Sie alkoholische Getränke anbieten. Werden lediglich alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen angeboten, ist das Gaststättengewerbe erlaubnisfrei.
Die Erlaubnis wird für Ihre bestimmte Betriebsform (zum Beispiel Schank- und Speisewirtschaft, Diskothek, Tanzcafe etcetera) und für Ihre Betriebsräume erteilt. Wenn Sie Ihren Gaststättenbetrieb erweitern oder die Betriebsform ändern, benötigen Sie auch dafür eine Erlaubnis.
Weitere Erlaubnispflichten
- Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder eine Handelsgesellschaft (OHG,KG): Hier benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter bzw. jede geschäftsführende Gesellschafterin einer Erlaubnis.
- Stellvertretungserlaubnis (§ 9 GastG): Diese benötigen Sie, wenn Sie Ihre Gaststätte durch eine stellvertretende Person betreiben möchten.
Falls Sie einen erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb von einer anderen Person übernehmen wollen, kann Ihnen die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der Erlaubnis auf Widerruf (in der Regel für einen Zeitraum bis zu drei Monaten) gestattet werden (vorläufige Erlaubnis). Entsprechendes gilt für die Erteilung einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis (§ 11 GastG).
Handelt es sich bei der erlaubnispflichtigen gastronomischen Tätigkeit um eine nur zeitlich befristete Bewirtung anlässlich einer Veranstaltung (besonderer Anlass, wie zum Beispiel Vereins-, Stadt-, Musikfest oder ähnliches) kann der Betrieb des Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen (in der Regel ist kein Unterrichtungsnachweis und keine Baugenehmigung erforderlich) gemäß § 12 GastG von der Gemeinde gestattet werden.
Die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden wird vom entsprechenden Sachgebiet des Landratsamtes überprüft, anhand des Führungszeugnisses, des Gewerbezentralregisterauszuges und einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes.
Die Unterrichtung über die notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse wird von der Industrie- und Handelskammer (im Anschluss an einen 5-stündigen Unterricht) bescheinigt (Unterrichtungsnachweis). Bei juristischen Personen (GmbH, AG) müssen diese persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen bei den Vertretungsberechtigten (Geschäftsführer, Vorstand) vorliegen.
Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist darüber hinaus, dass für Ihre Gaststätte in der entsprechenden Betriebsform eine Baugenehmigung vorliegt. Dadurch sind in der Regel auch die gaststättenrechtlichen Anforderungen an die Geeignetheit der Räume und die Lage der Gaststätte erfüllt.
Den Antrag auf Gaststättenerlaubnis stellen Sie bitte bei der Gemeinde, bei der Ihr Betrieb sitzt.
Die Erlaubniserteilung erfolgt dann beim Landratsamt Nürnberger Land.
Folgende Unterlagen müssen Sie bei der Beantragung einer Gaststättenerlaubnis einreichen:
- Antrag auf Gaststättenerlaubnis
- Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer
- Führungszeugnis für Behörden (zu beantragen bei Ihrer Wohnsitzgemeinde)
- Gewerbezentralregisterauszug (zu beantragen bei Ihrer Wohnsitzgemeinde)
- Grundriss der für den Gaststättenbetrieb und den Aufenthalt der Beschäftigten vorgesehenen Räume
- Pachtvertrag oder Eigentumsnachweis
- Infektionsschutznachweis
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Juristische Personen (zum Beispiel GmbH/UG/Verein)
- Handelsregisterauszug /Vereinsregisterauszug/ GmbH oder UG –Vertrag/ Vereinssatzung
Folgende Kosten kommen auf Sie im Rahmen der Gaststättenerlaubnis zu:
- Gaststättenerlaubnis: 50 bis 6.000 Euro gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif Nr. 5.III.7/1)
- Stellvertretungserlaubnis und vorläufige Erlaubnis: 50 bis 600 Euro (Tarif Nr. 5.III.7/4 bzw.5)
- vorläufige Stellvertretungserlaubnis: 30 bis 300 Euro (Tarif Nr. 5.III.7/6)
- Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug je 13 Euro gemäß Justizverwaltungskostenordnung,
- Unterrichtung mit Bestätigung (Unterrichtungsnachweis) bei der Industrie- und Handelskammer: 75,00 Euro.
Verwaltungsgerichtliche Klage
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht in Ansbach, Postfachanschrift: Postfach 6 16, 91511 Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24, 91522 Ansbach,
schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
Kraft Bundesrecht wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Frau Hertlein
Sicherheitsbehörde
Allgemeine Angelegenheiten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz